Bundesdatenschutzbeauftragter: Datenschutz-Kritik an 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz sei sinnvoll, die Ausgestaltung jedoch "fehlerhaft", meint der Bundesdatenschutzbeauftragte.

Artikel veröffentlicht am , / dpa
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber (Bild: Bundesregierung/Kugler)

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hat die neuen 3G-Regeln am Arbeitsplatz kritisiert. Einige Bestandteile der neuen gesetzlichen Regeln zur Kontrolle des Impf-, Genesenen- oder Teststatus (3G) durch die Arbeitgeber seien "fehlerhaft", erklärte Kelber am 19. November in Berlin.

Außerdem verzichte das Gesetz auf datenschutzfreundliche Regelungen. Es bestehe das unnötige Risiko datenschutzrechtlicher Fehler, die bei Klagen vor Gerichten zu Verzögerungen führen könnten. "Der Pandemiebekämpfung würde das massiv schaden", sagte Kelber.

Der Datenschutzbeauftragte befürwortet grundsätzlich 3G am Arbeitsplatz, stört sich aber an der Umsetzung. "Es hätte in den meisten Fällen gereicht, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern überhaupt eine Kontrolle zu ermöglichen." Stattdessen seien die Unternehmen dauerhaft, flächendeckend und unter Androhung eines Bußgeldes zur Kontrolle der Beschäftigten verpflichtet worden. Trotzdem sehe der Gesetzentwurf keine Schutzmaßnahmen für die Daten der Beschäftigten vor.

Längerfristige Speicherung nicht notwendig

Konkret bemängelt Kelber, dass es keine Pseudonymisierungsmaßnahmen und keine Schweigepflicht der kontrollierenden Personen gegenüber dem Arbeitgeber gebe, damit die Erkenntnisse nicht zweckwidrig genutzt werden könnten. Nach Auffassung des Bundesbeauftragten wäre es ausreichend, 3G-Daten der Beschäftigten für eine Zutrittskontrolle zu prüfen und dann nach Zutritt oder am Ende des jeweiligen Tages zu löschen.

Auch die Kontrolle der 3G-Regelung wäre deutlich datenschutzfreundlicher umsetzbar gewesen, meinte Kelber: "Ich bin der Auffassung, dass auch für dieses Gesetz grundsätzlich keine längerfristige Speicherung der personenbezogenen 3G-Daten bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erforderlich ist. Für die Zutrittskontrolle genügt ein 'Abhaken'. Für die 'regelmäßige Dokumentation', ob die Zutrittsvoraussetzungen eingehalten werden, reicht es aus, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nachprüfbare Prozesse etabliert haben."

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User_x 23. Nov 2021

Na das mit der Entscheidungsgewalt erzähl mal gerade da wo die Zahlen hoch gehen. Im...

demon driver 22. Nov 2021

Klar, ist mir aber durchaus bewusst. Mein Punkt ist wie gesagt nicht irgendeine...

ratzeputz113 20. Nov 2021

Bei uns ist es ähnlich. Ca. 20 MA und ich weiß auch schon lange von jeder und jedem den...

elknose 20. Nov 2021

mails werden in der regel mehrere Jahre archiviert. da ist die Anonymität schon von...



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