Zum Hauptinhalt Zur Navigation

Bundesarbeitsgericht: Provisionen in Kryptowährungen sind zulässig

Arbeitnehmer können von ihren Firmen Provisionen in Bitcoin oder Ether erhalten. Doch bei der Berechnung gibt es einiges zu beachten.
/ Friedhelm Greis
Kommentare News folgen (öffnet im neuen Fenster)
In dem Prozess ging es um Provisionen, die in Ether ausgezahlt werden sollten. (Bild: CFOTO/Sipa USA/Reuters)
In dem Prozess ging es um Provisionen, die in Ether ausgezahlt werden sollten. Bild: CFOTO/Sipa USA/Reuters

Kryptowährungen können prinzipiell für die Zahlung von Provisionen an Mitarbeiter genutzt werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Urteil vom 16. April 2025. Bei einer Kryptowährung handele es sich zwar nicht um Geld, aber es sei grundsätzlich zulässig, "Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt" , teilte das Gericht mit(öffnet im neuen Fenster) .

In dem Streit zwischen einer Mitarbeiterin und einem Unternehmen in der Online-Marketingbranche, das sich insbesondere auch mit Kryptowährungen und Blockchain befasst, ging es vor allem um die Frage, wann und in welcher Höhe mögliche Provisionen in die Wallet übertragen werden.

Dem Gericht zufolge vereinbarten die Mitarbeiterin und das Unternehmen einen Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse. Die Provision sollte dabei zunächst in Euro ermittelt und zum Zeitpunkt der Fälligkeit - dem jeweils letzten Tag des Folgemonats - zum "aktuellen Wechselkurs" in Ether umgerechnet und übertragen werden. Das geschah jedoch nicht. Stattdessen überwies das Unternehmen erst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Provision in Höhe von rund 15.000 Euro.

Komplizierte Berechnung des pfändbaren Einkommens

Die Klägerin machte jedoch einen Anspruch von weiteren 19,194 Ether für die Monate Februar und März 2020 geltend. Diese waren ihr von der Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, in einem Urteil vom 10. April 2024(öffnet im neuen Fenster) prinzipiell zugestanden worden (19 Sa 29/23). Dabei waren die zum Auszahlungszeitpunkt geltenden Kurse zu berücksichtigen.

Allerdings hatte das Gericht schon festgestellt, dass der vollständigen Übertragung der errechneten Ether-Einheiten Paragraf 107 Absatz 2 Satz 5 der Gewerbeordnung (GewO)(öffnet im neuen Fenster) entgegenstehe. Dieser besagt: "Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen."

Dem Bundesarbeitsgericht zufolge muss Arbeitnehmern zumindest der unpfändbare Betrag ihres Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Damit solle unter anderem sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer nicht gezwungen würden, erst den Sachbezug in Euro "umzutauschen" oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können.

Das Unternehmen pochte vor dem Bundesarbeitsgericht weiterhin darauf, dass die Auszahlung von Kryptowährungen als Teil des Arbeitsentgelts eigentlich unzulässig sei. Doch das lehnte das Gericht ebenso wie die Vorinstanzen ab. Allerdings stellten die Bundesrichter fest, dass das das Landesarbeitsgericht das pfändbare Einkommen falsch berechnet habe. Deshalb könne nicht entschieden werden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von Ether in der zugesprochenen Höhe zustehe. "Die Sache war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen" , hieß es abschließend.


Relevante Themen