Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber dürfen Überwachungsvideos dauerhaft speichern
Arbeitgeber haben es künftig leichter, Bilder von Überwachungskameras als Beweis für Diebstähle und andere Verfehlungen von Arbeitnehmern vor Gericht einzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied am Donnerstag(öffnet im neuen Fenster) , dass Videoaufzeichnungen von offen angebrachten Kameras beispielsweise in Geschäften nicht täglich kontrolliert werden müssen, um mögliche Verstöße von Mitarbeitern aufzudecken. Die Speicherung werde "nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist" , teilte das Gericht mit (Az: 2 AZR 133/18). Da beispielsweise Diebstähle erst nach fünf Jahren verjähren, sind damit lange Speicherdauern möglich.
Ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen durfte mit der Auswertung der Aufzeichnungen so lange warten, "bis er dafür einen berechtigten Anlass sah" . Die Richter kippten damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm und setzten neue Regeln für Videobeweise von Überwachungskameras in Kündigungsschutzverfahren.
Diebstahl erst nach Monaten aufgedeckt
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob sechs Monate alte Bilder einer sichtbar installierten Überwachungskamera als Beweis für eine fristlose Kündigung statthaft sind. Das Landesarbeitsgericht hatte das mit Verweis auf den Datenschutz und Persönlichkeitsrechte verneint und die fristlose Kündigung einer Verkäuferin aus einem Tabak- und Zeitschriftengeschäft aufgehoben. Die Videobilder hätten nicht monatelang gespeichert und erst dann ausgewertet werden dürfen.
Das Urteil aus Hamm hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Bestand. "Der Beklagte (Arbeitgeber) musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten" , entschieden die Bundesrichter in ihrem Grundsatzurteil. Demnach sind Bilder einer rechtmäßig offenen Videoüberwachung als Beweis für Verfehlungen zulässig und verletzen nicht das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht. Die Erfurter Bundesrichter verwiesen den Fall aus dem Jahr 2016 zur Neuverhandlung zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm.
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