Branchenbuch: Was Google und Bing nicht anzeigen, ist wertlos
Ein kostenpflichtiges Online-Verzeichnis, das nicht bei Google, Bing und Ask unter den ersten fünf Suchtreffern platziert ist, ist wertlos und erfüllt den Tatbestand der Sittenwidrigkeit. Über diese Entscheidung(öffnet im neuen Fenster) des Landgerichts Wuppertal (Aktenzeichen 9 S 40/14) berichtet der Hamburger Rechtsanwalt Martin Bahr in seinem Blog(öffnet im neuen Fenster).
Das Geschäftsmodell des Branchenverzeichnisses Branche100.eu sei sittenwidrig im Sinne eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts wegen eines "objektiv auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung" und einer "verwerflichen Gesinnung des Begünstigten". Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liege bei einer jährlichen Zahlung von 910 Euro pro Kunde für einen Eintrag in Branche100.eu vor. Diese "Gegenleistung" sei "quasi wertlos", so das Gericht.
Eine Internet-Recherche der Kammer habe ergeben, dass das Verzeichnis Branche100.eu nach Eingabe der Begriffe "Branchenbuch", "Branchenverzeichnis" oder "Gelbe Seiten" in die Suchmaschinen Google, Bing und Ask auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erscheint. "Dabei wäre es für sie ein Leichtes, etwa durch Schaltung von Anzeigen in den genannten Suchmaschinen, eine entsprechende Nutzerzahl zu generieren", erklärte das Gericht.
Der Betreiber habe überhaupt kein Interesse an einer Nutzung seines Branchenverzeichnisses und könne keine Angaben zu Nutzungszahlen machen.
Auch die subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts seien gegeben. Das Anschreiben an die Kunden sei "ersichtlich darauf angelegt, den Empfänger über den wahren Gegenstand dieses Schreibens und die mit der Rücksendung verbundenen Rechtsfolgen im Unklaren zu lassen." Die Kenntnisnahme des Vertragsinhalts werde erschwert.