Bounce Back: Apple scheitert wegen Steve Jobs mit Patentklage

Wegen einer Eigenheit im europäischen und deutschen Patentrecht ist das sogenannte Bounce-Back-Patent vom Bundespatentgericht für ungültig erklärt worden. Steve Jobs hatte den Bounce-Back-Effekt 2007 bei der Präsentation des ersten iPhones gezeigt. Erst Monate später hatte Apple das Patent in Deutschland beantragt. Wegen der frühzeitigen Vorstellung des Patents gilt es als Prior Art.
In den USA gibt es eine Schonfrist von zwölf Monaten zwischen der eigentlichen Erfindung und dem Einreichen eines Patents. Diese Schonfrist gibt es in Europa nicht. Sobald eine Erfindung öffentlich vorgestellt wird, kann sie als Prior Art von anderen verwendet werden. Nach diesen Regeln urteilte das Bundespatentgericht zugunsten der Kläger Google und Motorola Mobility. Sie zeigten dem Gericht ein Video der Präsentation des ersten iPhones, in dem Steve Jobs die vielen Patente erwähnt, die Apple zu dem Smartphone bereits eingereicht hatte - allerdings eben nur in den USA.
Verfahren vor dem Europäischen Patentgericht
Der Bounce-Back-Effekt findet beispielsweise in Browsern Verwendung, etwa wenn ein Anwender über das Ende einer Webseite hinausscrollt und das Bild zurückschnappt. Apple hatte es weltweit gegen zahlreiche Konkurrenten in Patentklagen verwendet, etwa gegen Samsung.
Das Landgericht Mannheim hatte eine Klage Apples gegen Motorola ausgesetzt, um ein Urteil des Bundespatentamts abzuwarten.
Das Bounce-Back-Patent gehört zu der Familie der Rubberband- oder Gummibandeffekte. Diese werden laut Patentprozessbeobachter Florian Müller(öffnet im neuen Fenster) gegenwärtig beim Europäischen Patentamt von Google und Samsung angefochten. Auch dort soll das Video als Beweis dienen. In den USA ist es nach wie vor gültig. Das Patent mit der Nummer 7,469,381(öffnet im neuen Fenster) wurde im Juni 2013 vom US-Patentamt bestätigt. Apple verwendet es dort im Prozess gegen Samsung in Kalifornien.