Eine verbreitete Masche?
Drip Pricing ist nicht nur ein Problem von Booking.com. Anbieter werben hierbei mit niedrigen Preisen, während verborgene, "inkrementelle" Steigerungen Kunden nach und nach mehr Geld aus der Tasche ziehen. Ryan Air, Tripadvisor und Konzertkartenverkauf via Ticketagenturen gehören zu den Verdächtigen, ebenso Booking.com und Airbnb, wenn sie Zimmerpreise ohne Servicegebühren ausweisen oder Zusatzkosten wie Kurtaxe "vergessen".
Italienische Verbraucherschützer der AECI nennen einen annähernd identischen Fall wie unseren(öffnet im neuen Fenster) als exemplarisch fürs Drip Pricing. Auch dort stieg die auf Booking.com ausgewiesene Miete von 150 Euro auf mehr als 250 Euro.
Das Thema Zahlungen via dritter Kanäle scheint bei Booking.com ebenfalls ein größeres Problem(öffnet im neuen Fenster) zu sein, dessen sich der Konzern schnell annehmen sollte. Der Rat, bei Unsicherheiten direkt mit der Unterkunft Kontakt aufzunehmen, hilft bei Konzernen wie Dancenter nicht weiter.
Doch das ist nicht das einzige Problem beim Hotelzimmervermittler: Über Fake-Angebote hatten wir bei Golem bereits berichtet, auch Phishing nach Kreditkartendaten(öffnet im neuen Fenster) scheint verbreitet zu sein. Mittlerweile haben sich Anwaltskanzleien auf die Bekämpfung von Fake-Angeboten, Vorauszahlungen und manipulierten Bewertungen spezialisiert. Das bestätigt sich im Verbraucherschutzforum(öffnet im neuen Fenster).
Wann haftet Booking.com?
Booking.com hafte für Methoden wie jene bei Dancenter nur bedingt, betont der Anwalt Michel de Araujo Kurth(öffnet im neuen Fenster): Es könne sich lohnen, prüfen zu lassen, ob die Haftungsausschlüsse der AGB gelten, ob die Klauseln wirksam und "im konkreten Fall einschlägig sind".
Weil Booking.com aber als Vermittler auftrete, bestehe meist keine direkte Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit. "Wurde der Betrug durch einen registrierten Anbieter auf der Plattform begangen, bestehen zivilrechtliche Ansprüche aus Vertrag (§§ 280 ff. BGB) oder aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Problematisch ist jedoch häufig die Auffindbarkeit der mutmaßlichen Betrüger, insbesondere bei Anbietern mit Sitz im Ausland", schreibt der Anwalt.
Wer betrogen wurde, kann zivilrechtliche Rückforderung "über § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) oder § 823 BGB (Schadensersatz)" anstreben und eine Anzeige wegen Betrugs vornehmen.
Das Geld vom Zahlungsdienstleister zurückzufordern ist stets erste Pflicht, ebenso die vollständige Beweisaufnahme. Alle Dokumente und Schreiben sollten aufgehoben werden, also auch alle Mails und Chat-Nachrichten.
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