Bildrechte: Pixelio hält Urteil des LG Köln für falsch

Wenn sich die Auffassung des Kölner Landgerichts durchsetzt, wären "alle Internetseiten in Deutschland rechtswidrig". Das sagt nicht der klagende Fotograf, sondern der Bilderdienst Pixelio, der nun Maßnahmen ergreifen will.

Artikel veröffentlicht am ,
Startseite von Pixelio
Startseite von Pixelio (Bild: Pixelio / Screenshot Golem.de)

Der Bilderdienst Pixelio hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme zu dem vor kurzem bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Köln zur Kennzeichnung von Urhebern bei Bildern geäußert. Aus Sicht des Unternehmens ist der Spruch "aus mehreren Gründen unrichtig".

So sei es beim direkten Aufruf eines Bildes über seine URL nicht möglich, den von Pixelio in seinen Lizenzbedingungen selbst geforderten Urheberhinweis am Seitenende anzubringen. Eine Mehrfachnutzung, wie das Landgericht Köln es beschrieb, ist die allein zugängliche Bilddatei also nach Auffassung von Pixelio nicht, vielmehr stelle das "eine technische Notwendigkeit des WWW" dar, so das Unternehmen. Erst ab HTML-Version 4.0.1 können Bilder direkt über den HTML-Code eingebettet werden, zum Beispiel über eine data-URI.

Das Gericht hatte im Sinne eines Fotografen entschieden, welcher den Hinweis auf seine Urheberschaft beim direkten Aufruf der Bild-URL vermisst hatte. Der Nutzer eines Bildes, welches kostenfrei von Pixelio zur Verfügung gestellt wurde - aber mit der Lizenzauflage der Nennung des Fotografen - war deswegen abgemahnt worden. Laut dem Bilderdienst hat der Fotograf aber auch konkludent dem direkten Aufruf zugestimmt. "Wir werden umgehend den Punkt der Urheberbenennung in den pixelio Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren, um für zusätzliche Klarheit zu sorgen", kündigt das Unternehmen an. Bisher hat sich aber an diesen Bestimmungen noch nichts geändert.

Auch den vom Gericht gemachten Vorschlag, der Fotograf könne direkt in der Bilddatei genannt werden, was der Nutzer per Bildbearbeitung zu erledigen hätte, lehnt Pixelio ab. Wenn der Fotograf nicht einer Bearbeitung zugestimmt habe, sei das nämlich nicht zulässig. "Hier fordert das Gericht also etwas Unmögliches vom Bildverwender", stellt das Unternehmen fest.

Auch wenn Pixelio nur indirekt von dem Verfahren betroffen ist, und nicht etwa selbst als Abmahner auftrat, will sich das Unternehmen weiter engagieren: "Pixelio wird sich zudem an einer Berufung gegen das Urteil des LG Köln beteiligen", heißt es in der Stellungnahme. Schon im ersten Verfahren hatte der Bilderdienst für den Beklagten ausgesagt, das Gericht sah aber die Einwände im Vergleich mit denen des Klagenden als nicht ausreichend an.

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drmccoy 06. Feb 2014

Screenshot anybody?

drmccoy 06. Feb 2014

Trotzdem, es bleibt ein sehr schaler Beigeschmack. Ganz ohne das ganze #Neuland Gebashe...

muhzilla 05. Feb 2014

Ich empfehle dir einfach mal einen historischen Ausflug in die Entstehung des Netzes...

teebhar 05. Feb 2014

Der Browser sendet nicht die letzte URL, sondern die der aufrufenden Seite.



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