Bildrechte: OLG Köln beseitigt Rechtsunsicherheit des Pixelio-Urteils

Im Zusammenhang mit der Bilddatenbank Pixelio gab es in der Vergangenheit ein Urteil , das viele Webseitenbetreiber verunsicherte. Eine Firma wurde erst abgemahnt und dann verklagt, weil sie ein Bild des Dienstes Pixelio ohne Nennung des Urhebers direkt per URL aufrufbar auf ihrer Webseite verwendet hatte.
Denn auch in den Lizenzbedingungen von Pixelio geforderten Urheberhinweis hatte die Firma zwar auf der Webseite mit dem Bild genannt, aber nicht, wenn die Datei über ihre direkte URL aufgerufen wurde. Dies hielt das Landgericht Köln für nicht ausreichend. Geklagt hatte nicht Pixelio, sondern ein Fotograf, der sein Bild über den Dienst angeboten hatte. Hätte das Urteil Bestand gehabt, hätten viele auf diese Weise lizenzierte Fotos mit einem Text im Bild versehen werden müssen, das den Urheber nennt.
Nun habe das Oberlandesgericht Köln in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben werden müsse, berichtet(öffnet im neuen Fenster) der Anwalt der beklagten Firma.
Nach Ansicht des OLG Köln ist der Abruf der Bilder über ihre URL demnach nur eine technische Begleiterscheinung und keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung. Die Pixelio-Lizenzbedingungen schreiben außerdem nicht vor, dass die Bilder selbst einen Vermerk tragen müssen – den hätte der Lizenznehmer selbst hinzufügen müssen, da Pixelio die Bilder ohne einen solchen Hinweis zum Download anbietet.
Der Fotograf beziehungsweise sein Anwalt nahm nach Angaben des Beklagten-Anwalts seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurück. Nun wird noch um eine Neufestlegung des Streitwerts gestritten.
Natürlich können auch andere Vereinbarungen zwischen einer Bilddatenbank und dem Lizenznehmer geschlossen werden. Deshalb bleibt es weiterhin erforderlich, die entsprechenden Lizenztexte genau durchzulesen und die erlaubten Verwendungszwecke der Bilder sowie die erforderlichen Urheberrechtshinweise genau zu prüfen.