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Bildrechte: Berufung gegen Urteil zur Urheberkennzeichnung von Bildern

Das Urteil des Landgerichts Köln, welches das direkte Aufrufen eines Bildes auf Webseiten als urheberrechtliche Nutzung bezeichnet, wird wohl neu verhandelt. Der Anwalt des Klägers hat Berufung angekündigt und wird von vielen anderen Juristen unterstützt.
/ Nico Ernst
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Das Kölner Landgericht (Bild: LG Köln)
Das Kölner Landgericht Bild: LG Köln

Der Rechtsanwalt Niklas Plutte hat Berufung gegen ein Urteil angekündigt(öffnet im neuen Fenster) , das nicht im Sinne seines Mandanten ausgefallen ist : Die beklagte Firma iWare wurde erst abgemahnt und dann verklagt, weil sie ein Bild des Dienstes Pixelio ohne Nennung des Urhebers direkt per URL aufrufbar auf ihrer Webseite verwendet hatte.

Den auch in den Lizenzbedingungen von Pixelio geforderten Urheberhinweis hatte iWare zwar auf der Webseite mit dem Bild genannt, aber nicht, wenn die Datei über ihre direkte URL aufgerufen wurde. Dies hielt das Landgericht Köln für nicht ausreichend. Geklagt hatte nicht Pixelio selbst, sondern ein Fotograf, der sein Bild über den Dienst angeboten hatte.

Die Richter gehen davon aus, dass es sich bei diesen zwei Wegen, das Bild darzustellen, um eine Mehrfachnutzung der Datei handelt. Dem stimmen zahlreiche Juristen, die das Urteil kommentiert haben, aber nicht zu. Unter den folgenden Links finden sich ausführliche Analysen der Anwälte Nina Diercks(öffnet im neuen Fenster) , Arno Lampmann(öffnet im neuen Fenster) , Niklas Plutte(öffnet im neuen Fenster) , Thomas Schwenke(öffnet im neuen Fenster) und Thomas Stadler(öffnet im neuen Fenster) . Einig sind sich die Juristen darin, dass ein Fotograf – auch wenn seine Bilder als "lizenzfrei" vertrieben werden – Anspruch auf Nennung als Urheber hat. Dies ergibt sich aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht(öffnet im neuen Fenster) .

Auf die Nennung kann der Fotograf zwar verzichten, dies sehen die gegenwärtigen Lizenzbedingungen von Pixelio aber nicht vor. Die Anwälte bemängeln, dass das Gericht diese Bedingungen zu scharf ausgelegt hätte. Der Bilderdienst hat bereits angekündigt, seine Lizenzbedingungen überarbeiten zu wollen, was aber bisher nicht geschehen ist. Außerdem will sich Pixelio an der Berufung beteiligen, in welcher Form, ist aber noch nicht bekannt. Schon im ersten Verfahren hatte das Unternehmen zugunsten des Beklagten ausgesagt. Ob das Oberlandesgericht Köln die Berufung annimmt und wann dann die Verhandlung stattfindet, ist noch nicht entschieden.


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