Fotos sind schützenswerte Lichtbilder
Nachtrag vom 21. Juni 2016, 15:50 Uhr
Dem Urteil zufolge, das Golem.de vorliegt, handelt es sich bei den Aufnahmen des Fotografen um schützenswerte Lichtbilder. Solche einfachen Fotos sind nach Paragraf 72 Urheberrechtsgesetz 50 Jahre nach deren erster Veröffentlichung urheberrechtlich geschützt. "Geschützt wird nicht eine schöpferische, sondern eine rein technische Leistung, ohne dass es auf die Fähigkeiten und Technik der Fotoaufnahme ankommt", schreiben die Richter. Es gehe bei den Aufnahmen "um farbige, detailreiche Gemälde mit differenzierten Schattierungen, die für den Druck in einer Museumspublikation so detailgetreu wie möglich zu fotografieren waren. Gerade die damit verbundene aufwendige handwerklich-technische Leistung ist durch den Lichtbilderschutz zu schützen".
Dabei komme es nicht darauf an, ob die Vorlagen zwei- oder dreidimensional seien. Bei Ölgemälden könne diese Frage "grundsätzlich nur im Einzelfall unter Betrachtung des Originals beantwortet werden". Der Reproduktionsfotograf erbringe "das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung" auch dann, wenn man ein Gemälde als zweidimensional qualifiziere. Zudem sei es unerheblich, ob die Gemälde gemeinfrei seien. Die Schutzfähigkeit eines Lichtbildes könne auch nicht davon abhängig gemacht werden, "ob im Einzelfall der Eigentümer des Bildes oder das Museum, in dessen Obhut es sich befindet, ein Fotoverbot ausgesprochen hat und ob bzw. inwieweit er es Dritten tatsächlich ermöglich hat, ermöglicht oder ermöglichen würde, eine Reproduktionsfotografie zu erlangen und zu nutzen".
Informationsfreiheit spielt keine Rolle
Ein solches Vorgehen sei kein Anlass, den Lichtbildschutz einzuschränken. Auch mit Hinblick auf die Informationsfreiheit sei ein Fotoverbot in einem Museum nicht zu beanstanden. Diese Freiheit "schließe nicht das Recht ein, sich ungefragt und eigenmächtig an den Leistungen Dritter, hier an professionellen Reproduktionen, zu bedienen". Da die Wikimedia Foundation die Fotos zugänglich gemacht habe, hafte sie in diesem Fall als Störerin.
Einer Einstufung der Fotos als Lichtbildwerke erteilte das Gericht hingegen eine Absage. Solche Aufnahmen sind sogar bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Dazu reiche die eigene geistige Schöpfung des Fotografen nicht aus. Dessen Gestaltungsspielraum sei auf die "technisch saubere Umsetzung beschränkt" gewesen. Der rein handwerklichen Leistung fehle die für Lichtbildwerke erforderliche Kreativität.
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Bilderstreit: Wikipedia verliert Prozess gegen Mannheimer Museum |
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Nur untersagt das Museum auch, dass entsprechend Fotos gemacht werden dürfen...
Und wer bezahlt das? So irgendwie alles über Steuern und Staat zu regeln ist Blödsinn...
Ich verstehe die Argumentation denn der Aufwand für solche Photos ist enorm. Aber ob ich...
Schwachsinnige Fehlinformationen durch wiki-"Autoren" Reiß war eine private Stiftung...