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BGH-Urteil: Youtube muss keine IP-Adressen bei illegalen Uploads nennen

Der Bundesgerichtshof hat in einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen Youtube und einem Filmverleih entschieden, was unter einer Anschrift zu verstehen ist.
/ Friedhelm Greis
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Youtube muss keine E-Mail-Adressen von Nutzern herausgeben. (Bild: Dado Ruvic/Reuters)
Youtube muss keine E-Mail-Adressen von Nutzern herausgeben. Bild: Dado Ruvic/Reuters

Im Falle von Urheberrechtsverstößen müssen Plattformen wie Youtube lediglich Namen und Anschriften von Nutzern herausgeben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Betreiber müssten hingegen keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern nennen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen hätten, teilte das Gericht mit(öffnet im neuen Fenster) (Az. I ZR 153/17). Der BGH orientierte sich mit dem Urteil am Europäischen Gerichtshof (EuGH), der im Juli 2020 in dem Fall über ein sogenanntes Vorabersuchungsverfahren entschieden hatte .

Der BGH hatte dem höchsten europäischen Gericht im Februar 2019 mehrere Fragen zu der Problematik vorgelegt . Im konkreten Fall hatte der Constantin-Film-Verleih geklagt. Dieser besitzt die Rechte an zwei Filmen, die von Youtube-Nutzern unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden. Zunächst verlangte das Unternehmen von der Google-Tochterfirma, die Klarnamen und die Postanschrift der Nutzer herauszugeben. Nachdem Youtube erklärte, diese Daten nicht zu kennen, wollte die Klägerin andere Daten wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern sowie die IP-Adressen erfahren, unter denen sich die Nutzer eingeloggt hatten.

Beim Hochladen von Videos auf Youtube müssen sich Nutzer registrieren und dabei ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben, wobei Name und Geburtsdatum nicht überprüft werden. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.

Dem BGH-Urteil zufolge schließt der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des Paragrafen 101 des Urheberrechtsgesetzes(öffnet im neuen Fenster) die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer nicht ein. "Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen" , hieß es weiter.

Der Begriff "Anschrift" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes decke sich mit dem Begriff "Adressen" in Artikel 8 der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2004(öffnet im neuen Fenster) . Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs über die EU-Richtlinie habe hinausgehen wollen. Demnach sei eine "weitere (dynamische) Gesetzesauslegung" durch den BGH ebenso ausgeschlossen wie eine "analoge Anwendung" des Urheberrechtsgesetzes. Ein über die Auskunft von "Namen und Anschrift" hinausgehender Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)(öffnet im neuen Fenster) .


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