BGH-Urteil: Yelp darf Nutzerbewertungen ausfiltern

Darf das Bewertungsportal Yelp bestimmte Empfehlungen seiner Nutzer automatisch ausblenden? In einem jahrelangen Prozess hat nun der BGH eine Entscheidung getroffen.

Artikel veröffentlicht am ,
Yelp muss sein Bewertungssytem nicht ändern.
Yelp muss sein Bewertungssytem nicht ändern. (Bild: Jim Young/Reuters)

Das US-Bewertungsportal Yelp darf die Bewertungen seiner Nutzer in unterschiedliche Kategorien einteilen und entsprechend auswerten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe und wies damit die Klage einer Fitness-Studio-Betreiberin zurück. Die Klägerin wehrte sich dagegen, dass Yelp die Bewertungen automatisiert in "empfohlen" und "nicht empfohlen" einteilt und für das angezeigte Gesamtergebnis nur die empfohlenen Bewertungen auswertet (Az.: VI ZR 496/18). Ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz vom November 2018 wurde damit aufgehoben.

Nach Ansicht des BGH verbreitet Yelp mit der angezeigten Bewertung keine unwahren Tatsachen. Denn der "unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der 'empfohlene' Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" seien durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt. Ein Gewerbetreibender müsse "Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen".

Im konkreten Fall hatte sich die Fitness-Studio-Betreiberin daran gestört, dass Yelp im Februar 2014 aufgrund eines einzelnen "empfohlenen" Beitrags drei Sterne vergeben und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als "momentan nicht empfohlen" angezeigt hatte. Nach Auffassung der Klägerin hatte Yelp den ihrer Ansicht nach unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen "empfohlenen" und "momentan nicht empfohlenen" Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstanden sei.

Nachtrag vom 14. Januar 2020, 12:06 Uhr

Der IT-Branchenverband Bitkom begrüßte das Urteil. Damit habe der BGH "gleichermaßen den Verbraucherschutz wie die Rechtssicherheit von Plattformbetreibern gestärkt", sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Die Nutzer müssten sich auf die Vertrauenswürdigkeit und Echtheit von Online-Bewertungen verlassen können. "Das bedeutet, dass Plattformen gefälschte, gekaufte und nicht vertrauenswürdige Bewertungen herausfiltern dürfen. Und zu diesem Zweck wiederum dürfen sie einen speziellen, selbst entwickelten Algorithmus einsetzen", sagte Rohleder.

In diesem Zusammenhang verwies der Bitkom auf die sogenannte Platform-to-Business-Verordnung (P2B-Verordnung), die im Sommer in Kraft trete. Dadurch werde "Fairness und Transparenz auf Plattformen nochmals weiterentwickelt".

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Trockenobst 16. Jan 2020

Google, Tripadvisor. Google schmeißt Trashvotes regelmäßig raus. Tripadvisor hat eine...

sw2090 15. Jan 2020

"Das bedeutet, dass Plattformen gefälschte, gekaufte und nicht vertrauenswürdige...

serra.avatar 14. Jan 2020

Bewertungen von Leuten die man nicht kennt sind eh nix wert! Bewerten kann jeder, egal ob...



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