BGH-Urteil: Werbe-Cookies erfordern Einwilligung der Nutzer

Webseiten dürfen Werbe-Cookies nicht ohne ausdrückliche Zustimmung setzen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Artikel veröffentlicht am ,
Nicht alle Cookies sind im Internet beliebt.
Nicht alle Cookies sind im Internet beliebt. (Bild: Pixabay)

Für das Setzen von Werbe-Cookies im Internet müssen Webseitenbetreiber sich die ausdrückliche Zustimmung von Nutzerinnen und Nutzern einholen. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe. Eine Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens stelle "eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar", heißt es in der Pressemitteilung (Az. I ZR186/17). Der BGH hatte die Frage bereits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der im vergangenen Oktober entsprechend entschieden hatte.

Hintergrund des Urteils ist eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen die Planet49 GmbH, die bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken die entsprechenden Cookie-Banner schon so konfiguriert hatte, dass lediglich mit einem Mausklick die Einwilligung gegeben werden konnte. Mit Cookies erheben Website-Anbieter Informationen über Website-Besucher. Dazu gehören Login-Daten, aber auch Verhaltensweisen und Präferenzen, die oft an Partnerunternehmen weitergereicht werden.

Nach Einschätzung des BGH gilt die unangemessene Benachteiligung der Nutzer durch die voreingestellten Cookies sowohl nach früheren EU-Richtlinien als auch nach der seit 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Allerdings heißt es im entsprechenden Paragrafen 15 des Telemediengesetzes (TMG) weiterhin, dass ein Diensteanbieter Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen darf, "sofern der Nutzer dem nicht widerspricht". Dem Urteil zufolge steht es der richtlinienkonformen Auslegung des Paragrafen nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber die EU-Vorgaben bislang nicht umgesetzt habe. "Denn es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtete", heißt es in der Pressemitteilung.

Daher sei mit dem Wortlaut des Paragrafen 15 eine richtlinienkonforme Auslegung noch vereinbar. Das heißt, obwohl im TMG eigentlich eine Widerspruchslösung formuliert ist, kann dies laut BGH so ausgelegt werden, dass eine ausdrückliche Zustimmung gemeint ist.

Nicht Gegenstand des Verfahrens waren solche Techniken und Verfahren, die allein zum Zweck der Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz genutzt werden oder die erforderlich sind, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann. Derartige Speicherungen sind nach Artikel 5 Absatz 3 der sogenannten Cookie-Richtlinie auch ohne Einwilligung erlaubt.

Der Streit über die sogenannten Cookie-Banner und die Einwilligungspflichten beim Nutzertracking beschäftigt Politik, Datenschützer und Webseitenbetreiber schon seit Jahren. Die sogenannte E-Privacy-Verordnung, die eigentlich parallel zur DSGVO verabschiedet werden sollte, hatte daher zum Ziel, einheitliche Vorgaben für den Einsatz von Cookies innerhalb der EU zu machen. Allerdings ist derzeit immer noch keine Einigung abzusehen.

Nachtrag vom 9. Juli 2020, 15:49 Uhr

Der BGH hat inzwischen das vollständige Urteil veröffentlicht (PDF).

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Pimax 02. Jun 2020

Mir fällt da persönlich nur eine sinnvolle Nutzung ein und das wäre zum tracken vom...

Ykandor 31. Mai 2020

Hm, ich sehe Golem komplett ohne Werbung, dafür steht oben in grün "Abo aktiv". Adblocker...

IchBIN 31. Mai 2020

Die Dark Patterns gibts auch so schon, beispiel jacob.de: Da wird unten links eine Box...

cry88 29. Mai 2020

Warum sollte er was machen? Seine Regierung verdient Millionen (Milliarden?) mit den IT...



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