BGH-Urteil: Typenbezeichnung gehört in eine Werbeanzeige
Werbeanzeigen zu technischen Geräten müssen die genauen Typenbezeichnungen enthalten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Februar(öffnet im neuen Fenster) und wies damit eine Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurück. Die Typenbezeichnungen stellten ein "wesentliches Merkmal" der Geräte dar und dürften den Verbrauchern in der Werbung nicht vorenthalten werden. Werde dieses Merkmal nicht genannt, verstoße die Anzeige gegen Paragraf 5, Absatz 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb(öffnet im neuen Fenster) .
Im konkreten Fall war die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb gegen einen Elektrofachmarkt vorgegangen, der für Haushaltsgeräte geworben hatte, ohne die Typenbezeichnungen anzugeben. Der Markt hatte neben Preis und Hersteller lediglich einige technische Details genannt. Nach Ansicht der Gerichte ist diese Praxis nicht zulässig. Die Argumentation des beklagten Fachmarktes, wonach technisch identische Geräte oft unter dem Namen verschiedener Hersteller unter verschiedenen Typenbezeichnungen angeboten würden, ließen die Richter nicht gelten. Auch sei irrelevant, dass die Typenbezeichnung als frei wählbare Fantasiebezeichnung keine Information enthalte, die unmittelbar die Beschaffenheit des Produkts betreffe.
Wesentliche Merkmale des Produktes seien nicht nur solche, "die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind" , urteilte der BGH. Die Individualisierung durch die Typenbezeichnung ermögliche es dem Verbraucher, "das Produkt genau zu identifizieren und – darauf aufbauend – dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen" . (Aktenzeichen I ZR 17/13)



