BGH-Urteil: Privatkopien auch von unveröffentlichten Werken erlaubt
Die Erlaubnis von Privatkopien gilt nicht nur für veröffentlichte Werke. Private Porträtaufnahmen von Fotografen dürfen für eigene Zwecke eingescannt werden. Eine Schaffensblockade sei dadurch nicht anzunehmen.

Ein Fotograf darf einem Kunden das Einscannen von privaten Porträtaufnahmen nicht verbieten. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 19. März 2014, das am Dienstag veröffentlicht wurde. Die entsprechende Regelung in Paragraf 53, Absatz 1, des Urheberrechtsgesetzes sei nicht so auszulegen, "dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt", entschieden die Richter (Aktenzeichen I ZR 35/13).
Der Paragraf erlaubt "einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird".
Im konkreten Fall hatte eine Fotografin digitale Aufnahmen des Beklagten und dessen Nachbarin gemacht. Sie druckte mehrere Fotos aus und überließ sie der Nachbarin zur Ansicht. Diese gab die Aufnahmen wiederum dem Beklagten, der sie zu Hause einscannte. Die Fotografin sah darin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Arbeiten sowie einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie forderte von dem Beklagten eine Unterlassungserklärung und verlangte, eine Besichtigung seines Computers durch einen Sachverständigen zuzulassen, Schadenersatz zu zahlen und Abmahnkosten zu erstatten.
Keine "planwidrige Regelungslücke"
Der Bundesgerichtshof wies die Ansprüche ebenso wie die Vorinstanz zurück. Zwar gebe es in bestimmten Fällen Einschränkungen des Urheberrechts, bei denen zwischen veröffentlichten und unveröffentlichten Werken unterschieden werde. Beispielsweise bei Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren. Dies gelte jedoch nicht für die Privatkopie. Schon die Tatsache, dass nur auf wenigen Gebieten zwischen veröffentlichten und unveröffentlichten Werken unterschieden werde, spreche gegen eine "planwidrige Regelungslücke".
Nach Ansicht der Richter überwiegt im vorliegenden Fall auch die Kunstfreiheit nicht das Recht auf Privatkopie. Die Klägerin hatte sich durch das Einscannen der unveröffentlichten Bilder in ihrem Schaffen blockiert gefühlt. Dieser Eingriff in des Recht der Künstlerin sei jedoch gerechtfertigt, schrieben die Richter. Es könne nicht angenommen werden, "dass die Anfertigung einzelner Vervielfältigungen eines unveröffentlichten Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch im Allgemeinen beim Urheber des Werkes zu einer Schaffensblockade führt".
Ein anderslautendes Urteil zu privaten Fotos hatte das Oberlandesgericht Koblenz im Mai dieses Jahres gefällt. Dabei hatten die Richter entschieden, dass nach dem Ende einer Liebesbeziehung verlangt werden kann, dass der frühere Partner intime Aufnahmen löscht. Der Rechtsstreit (Aktenzeichen: 3 U 1288/13) betraf zahlreiche digitale Aufnahmen, darunter auch intime, die die frühere Partnerin des beklagten Fotografen teilweise selbst erstellt und ihm überlassen hatte. Der Anspruch auf Löschung sei allerdings nur bei intimen und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffenden digitalen Fotografien und Videoaufnahmen gerechtfertigt, hatte das Gericht erklärt.
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Eine Schöpfungshöhe ist gar nicht mehr nötig, sondern nur eine geistige Schöpfung, egal...
Als ob du die Bekommst...lol Die Dateien behält der Fototgraf und wenn du ein Poster...
Sobald die Kopien aus dem privaten Kreis, in dem man Dinge ohne geschäftliche Absichten...
Vollkommen i.O. da gibts gleich garnichts gegen einzuwenden. Jeder der Privat Kopien...