BGH-Urteil: Pauschales Abstreiten schützt nicht vor Parkknöllchen
Der Halter eines Fahrzeugs kann die Zahlung eines Strafzettels für die unzulässige Nutzung eines Privatparkplatzes nicht ohne weiteres verweigern. Wer die Zahlung mit dem Argument ablehne, sein Fahrzeug nicht selbst genutzt zu haben, müsse zumindest Angaben darüber machen, wer im fraglichen Zeitraum als Nutzer infrage komme. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch und korrigierte damit entsprechende Urteile der Vorinstanzen (Az.: XII ZR 13/19). Die Installation eines Schrankensystems zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung könne nicht gefordert werden, heißt es in der Pressemitteilung(öffnet im neuen Fenster).
In den vergangenen Jahren sind immer mehr Betreiber privater Parkplätze wie Supermärkte dazu übergegangen, die Parkdauer für Nutzer einzuschränken und dies durch externe Unternehmen kontrollieren zu lassen. Dazu kommen inzwischen häufig Sensorsysteme zum Einsatz, die die Parkplatznutzung automatisch überwachen. Dadurch können Unternehmen wie Park & Control oder Safe Place die Parkplätze aus der Distanz kontrollieren. Mitarbeiter müssen dann jedoch die Autokennzeichen notieren und können nach der Ermittlung des Halters das "erhöhte Parkentgelt" als Vertragsstrafe einfordern.
Angaben zu anderen Fahrern erforderlich
Im vorliegenden Fall hatte sich die Halterin eines Pkw jedoch geweigert, die Strafe zu zahlen, weil sie nicht selbst das Auto genutzt habe. Doch anders als die Vorinstanzen sieht der BGH in einer bloßen Schutzbehauptung kein wirksames Bestreiten der Fahreigenschaft. Wer als privater Halter sein Fahrzeug verleihe, habe es regelmäßig in der Hand, wem er das Fahrzeug überlasse. Daher sei ihm "mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen".

Der BGH begründet die Entscheidung auch damit, dass es ohne eine solche "sekundäre Darlegungslast" kaum möglich wäre, einen privaten öffentlichen Parkplatz ohne Schrankenregelung zu betreiben: "Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts und liegt im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit." Der Betreiber habe "keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner letztlich aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen".
Selbst wenn das Kontrollpersonal den tatsächlichen Fahrer bei dessen Rückkehr antreffen würde, "könnte er dessen Personalien ebenso wenig ohne weiteres feststellen wie auf der Grundlage etwa von Videoaufnahmen".
Das Landgericht Arnsberg soll der Halterin nun die Möglichkeit geben, ihre Fahreigenschaft wirksam zu bestreiten, in dem sie mögliche Fahrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes einräume. Auf Basis dieser Angaben müsse das Gericht dann neu entscheiden.
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