BGH-Urteil: Gericht soll Marktmissbrauch von Adblock Plus überprüfen
Missbraucht der Adblock-Plus-Anbieter Eyeo beim Whitelisting von Anzeigen eine marktbeherrschende Stellung? Das Geschäftsmodell von Eyeo könnte nach einem BGH-Urteil nun sehr genau überprüft werden.
Der Kölner Adblocker-Hersteller könnte gerichtlich gezwungen werden, sein Geschäftsmodell zum kostenpflichtigen Whitelisting zu ändern. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2019, mit dem ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) München in mehreren Punkten noch einmal neu aufgerollt werden muss. Dabei sollen die Münchner Richter unter anderem prüfen, ob Eyeo seine mögliche Marktmacht beim Whitelisting von Anzeigen missbraucht (Az. KZR 73/17)
- BGH-Urteil: Gericht soll Marktmissbrauch von Adblock Plus überprüfen
- Das ganze Geschäftsmodell könnte geprüft werden
Die Münchner Richter hatten im August 2017 entschieden, dass Adblocker zulässig sind und dass Eyeo mit seinem Geschäftsmodell nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht verstößt. Auch der Bundesgerichtshof selbst hatte im April 2018 den Einsatz von Werbeblockern erlaubt und festgestellt, dass Eyeo mit seinem Geschäftsmodell keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis betreibt.
Whitelisting unter der Lupe
Der BGH hob jedoch das Münchner Urteil nun in einigen Punkten auf, vor allem hinsichtlich des sogenannten Whitelisting. Dabei wird sogenannte akzeptable Werbung freigeschaltet, wofür Eyeo bei größeren Anbietern eine Beteiligung von 30 Prozent vom zusätzlich erzielten Umsatz verlangt. Werbefirmen bezeichnen das Geschäftsmodell von Eyeo daher als "moderne Wegelagerei" und Behinderung der Vermarkter.
Das OLG München soll nach dem Willen des BGH nun genauer prüfen, ob im Falle von Eyeo eine marktbeherrschende Stellung vorliegt. Das könnte der Fall sein, wenn die Webseitenanbieter "keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit" zu den Adblock-Nutzern als über das bezahlte Whitelisting von Eyeo hätten. Dem BGH zufolge kommt es dabei nicht darauf an, welchen Anteil aller Internetnutzer Eyeo den Seitenbetreibern zugänglich machen kann, sondern auf welchem Markt die Firma "die Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Zugangsschranke anbietet".
Anti-Adblocker keine Lösung
Der Preissetzungsspielraum von Eyeo sei "nur dann durch den Wettbewerb kontrolliert, wenn sich die Betreiber werbefinanzierter Seiten den Zugang zu den Internetnutzern, die den Werbeblocker der Beklagten installiert und die 'Easylist Germany' voreingestellt haben, auch in anderer Weise als durch entgeltliche Aufnahme in die voreingestellte Weiße Liste verschaffen könnten, die entsprechende Dienstleistung der Beklagten mithin aus der Sicht der Marktgegenseite durch andere Dienstleistungen substituierbar wäre".
Hierbei lässt der BGH das Argument nicht gelten, dass Webseitenbetreiber mit Hilfe von Anti-Adblocking-Tools die Möglichkeit hätten, "Nutzer zu veranlassen, den Werbeblocker jedenfalls für den Besuch der betreffenden Seiten außer Funktion zu setzen". Es fehle im Urteil das OLG München an Feststellungen, "ob und in welchem Umfang das 'Whitelisting' auf diese Weise tatsächlich substituierbar ist". Es liege nicht fern, "dass hiermit nur ein mehr oder weniger großer Teil der Nutzer zu einer vorübergehenden Abschaltung des Werbeblockers motiviert werden kann".
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Von Werbetreibenden, für die "acceptable adds" earrape, auto-pay, pop-ups, pop-unders...
Habe ja nicht das Gegenteil behauptet, nur das Springer eben nicht mit der Zeit geht..
Es scheint, als hätten die zwielichten Datendealer neue Trackingmethoden entdeckt...
Naja, uBlock Origin ist ja auch kein Werbeblocker :D Zumindest nach eigener...