BGH-Urteil: Abbruchjäger auf Ebay missbrauchen Recht

Immer wieder werden bei Ebay Auktionen vorzeitig abgebrochen. Ein Geschäftsmodell sollte man laut BGH jedoch nicht darauf aufbauen.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Konzernsitz von Ebay
Konzernsitz von Ebay (Bild: EBay)

Wer sich an einer Ebay-Versteigerung nur deshalb beteiligt, um den Verkäufer bei Abbruch einer Auktion auf Schadenersatz verklagen zu können, handelt rechtsmissbräuchlich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch klargestellt. Über die Schadenersatzklage eines sogenannten Abbruchjägers urteilten die Karlsruher Richter allerdings nicht. Sie wiesen die Klage aus formalen Gründen als unzulässig ab. (Az. VIII ZR 182/15)

"Abbruchjäger" schlagen Profit daraus, dass Verkäufer auf Ebay eine Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an möglichst vielen Auktionen, um den Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher zu verklagen.

Rechtsmissbrauch durch mehrere Klagen

In diesem Fall hatte ein Mann im Sommer 2011 unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei Ebay Gebote in Höhe von 215.000 Euro abgegeben. In vier Fällen klagte er anschließend gegen die Verkäufer. Später richtete er für die Firma seines Vaters ein Konto ein und bot für ein gebrauchtes Motorrad. Nach Abbruch der Auktion wegen falsch eingetragener Artikelmerkmale verklagte die Firma den Verkäufer und trat ihre Ansprüche unentgeltlich an den Mann ab.

Das Landgericht Görlitz hatte in zweiter Instanz die Klage abgewiesen, weil der Mann als Abbruchjäger "rechtsmissbräuchlich" gehandelt habe. Über diese Frage entschied der BGH jedoch nicht, weil er die Klage formal für unzulässig erklärte. Die Firma habe nicht im Namen des Ebay-Nutzers klagen können, weil sie nach der unentgeltlichen Abtretung der Ansprüche selbst kein schutzwürdiges Interesse habe vorweisen können. Eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft sei daher nicht möglich gewesen.

Weitere Schadenersatzklage vor BGH

Die Frage, ob der Mann als Abbruchjäger rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, sei daher nicht mehr relevant gewesen. Allerdings schloss sich der BGH in diesem Punkt der Auffassung des Landgerichts Görlitz an. Das Gericht habe "angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien" in diesem Punkt keinen Rechtsfehler begangen.

Direkt nach dem Urteil verhandelte der BGH eine zweite Schadenersatzklage zu Online-Auktionen. Hier hatte der Verkäufer verbotenerweise von einem zweiten Konto aus selbst um seinen gebrauchten Golf mitgesteigert und den Preis in die Höhe getrieben. Ein unterlegener Mitbieter will von ihm deshalb 16.500 Euro. Auch dieser Mann hat schon weit über 100 Mal Ebay-Verkäufer auf Schadenersatz verklagt. (Az. VIII ZR 100/15)

Nachtrag vom 24. August 2016, 17:37 Uhr

Ebay zeigte sich enttäuscht, dass der BGH die Klage aus formalen Gründen zurückgewiesen und kein Grundsatzurteil zu Abbruchjägern gefällt hat. "Wir bedauern, dass aus diesem Grund vom BGH keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen", sagte eine Sprecherin von Ebay der Nachrichtenagentur dpa.

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crazypsycho 26. Aug 2016

Müssen sie auch gar nicht. Ebay kann auf ihrer Plattform entscheiden wann ein...

Jann Poppinga 26. Aug 2016

Es geht bei der verbotenen Eigenmacht nicht nur um das Nehmen von Artikeln aus einem...

frankietankie 25. Aug 2016

Ein vermeintlicher Käufer bietet direkt zu Beginn der Auktion auf Ebay für einen...

frankietankie 25. Aug 2016

Ja, der Verkäufer möchte -angestiftet vom vermeintlichen Käufer- außerhalb der Platform...



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