BGH-Entscheidung: Pfand für SIM-Karten ist nicht erlaubt

Der Mobilfunkanbieter Drillisch hat gleich doppelt vor dem Bundesgerichtshof verloren. Das Unternehmen wollte durchsetzen, von Kunden Pfand für SIM-Karten erheben zu dürfen. Außerdem meinte das Unternehmen, für den Postversand einer Rechnung dem Kunden eine Gebühr von 1,50 Euro zu erheben. Nach Auffassung der Richter am Bundesgerichtshof würden damit die Kunden einseitig vom Unternehmen benachteiligt (Aktenzeichen III ZR 32/14(öffnet im neuen Fenster) ).
Pfand für SIM-Karten nicht erlaubt
Drillisch hatte von Kunden für eine SIM-Karte ein Pfand in Höhe von 29,65 Euro erhoben. Dieses Pfandgeld sollten diese erst wiederbekommen, wenn sie die bereits deaktivierten Karten innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende an das Unternehmen zurücksenden würden. Ansonsten würde das Pfandgeld einbehalten. Dabei forderte Drillisch, dass die SIM-Karte "in einwandfreiem Zustand" sein müsse. Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt und vor dem Bundesgerichtshof recht bekommen.
Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass dem Unternehmen nicht der geringste Schaden entstehe, wenn der Kunde die Karte nicht oder beschädigt zurückgebe. Denn Drillisch würde die eingesammelten Karten ohnehin vernichten. Es ist also nicht notwendig, dass die SIM-Karte noch funktioniert. Auch eine defekte SIM-Karte kann ohne Probleme vernichtet werden.
Die Richter am Bundesgerichtshof haben entschieden, dass die entsprechenden Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam seien. Damit dürfe Drillisch künftig auch zum Schutz vor rufschädigenden Datenschutzskandalen kein Pfand mehr erheben. Der Anbieter gab an, dass es nicht genügen würde, wenn die Kunden die SIM-Karten einfach zerschneiden, wenn der Vertrag ausläuft.
Postversand der Rechnung darf kein Geld kosten
Der Bundesgerichtshof hat außerdem eine andere Klausel von Drillisch für unzulässig erklärt. So dürfe das Unternehmen von Kunden keine Gebühr mehr erheben, wenn die Rechnung auf dem Postweg verschickt wird. Dafür hatte Drillisch pauschal 1,50 Euro Gebühr pro Rechnung verlangt.
Das Gericht erklärte, dass das Vorgehen des Unternehmens für Kunden ohne Internetzugang eine unangemessene Benachteiligung darstelle, wenn zusätzliche Kosten für den Versand einer Papierrechnung erhoben würden. Das Unternehmen sei dazu verpflichtet, dem Kunden eine Rechnung zur Verfügung zu stellen, ohne dass dieser für diese Dienstleistung zahlen muss.



