BGH-Entscheidung: Keine Gema-Gebühren für Gemeinschaftsantennen

In Wohnhäusern mit einer gemeinsam genutzten Satellitenantenne müssen die Wohneigentümer keine Gema-Gebühren zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die beiden vorinstanzlichen Urteile bestätigt und der Gema damit eine deutliche Niederlage beschert.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Gema verliert auch vor dem BGH.
Gema verliert auch vor dem BGH. (Bild: Gema)

Die Gema hat auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verloren: Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema darf für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne über ein Kabel in die Wohnungen keine Gebühren verlangen. Zuvor hatten bereits zwei Vorinstanzen gegen die Gema entschieden. Auch der Bundesgerichtshof ist der Argumentation der Verwertungsgesellschaft nicht gefolgt.

Die Gema wollte 7.500 Euro Schadensersatz

Die Gema vertritt als Verwertungsgesellschaft Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern. Die sah sie durch die Weiterleitung der Sendesignale verletzt; sie hatte deshalb Schadensersatz in Höhe von rund 7.500 Euro verlangt. Dabei ging die Gema davon aus, dass es sich bei der Kabelweitersendung um eine öffentliche Wiedergabe handele. Dem widersprach jetzt der Bundesgerichtshof und schloss sich der Auffassung des Landgerichts München und des Oberlandesgerichts München an.

Den BGH-Richtern lag eine Klage der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema gegen eine Münchner Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten vor. Dem BGH zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.

Gema argumentiert mit zufälliger Ansammlung von Bewohnern

Wenn die Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in den einzelnen Wohnungen weiterleiten, sei dies eine Wiedergabe für einen solchen privaten Kreis. "Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter", entschied der erste Zivilsenat des BGH (Az.: I ZR 228/14).

Der Gema-Anwalt hatte bei der mündlichen BGH-Verhandlung argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und "zufällige Ansammlung von Bewohnern", vergleichbar mit Menschen in einem Konzertsaal.

Die Anwältin der Wohnungseigentümer hatte hingegen auf eine "private, untereinander verbundene Gruppe" verwiesen. "Es schellt nicht einfach jemand an der Tür und sagt: Ich will jetzt mal kostenlos Radio hören oder fernsehen", hatte sie betont.

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Dwalinn 21. Sep 2015

Naja bei sowas sagt jeder was anderes, teils mit Bezug auf ewig alter Aberglaube teils...

Anonymer Nutzer 19. Sep 2015

Wo ist der Unterschied? Beides Wegelagerer mit "Sonderbefugnissen" vom Staat zum...

Anonymer Nutzer 19. Sep 2015

Aber im asozial absurden Raum! <.<

Anonymer Nutzer 19. Sep 2015

Die GEMA dreht jetzt wirklich komplett durch. Was die für krankhaft lächerliche Versuche...



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