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Bestellbutton: Autokäufer scheitert vor Gericht trotz falscher Beschriftung

Ein Autokäufer hat mehr als ein Jahr später sein Geld zurückverlangt und sich dabei auf einen falsch beschrifteten Bestellbutton berufen – ohne Erfolg.
/ Przemyslaw Szymanski und dpa
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Der Kläger hatte ein Elektroauto im Wert von mehr als 60.000 Euro bestellt (Symbolbild). (Bild: pixabay.com)
Der Kläger hatte ein Elektroauto im Wert von mehr als 60.000 Euro bestellt (Symbolbild). Bild: pixabay.com

Ein fehlerhaft beschrifteter Bestellbutton macht einen Online-Kaufvertrag nicht automatisch unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main(öffnet im neuen Fenster) am 15. September 2026 entschieden (Az. 9 U 76/25). Die Berufung eines Autokäufers im Streit um die Rückzahlung des Kaufpreises blieb damit erfolglos. Zuvor hatte das Landgericht Wiesbaden die Klage im Urkundenprozess als unstatthaft zurückgewiesen.

Der Kläger hatte ein Elektroauto im Wert von mehr als 60.000 Euro bestellt und wollte den Kaufvertrag mehr als ein Jahr später widerrufen. Er argumentierte unter anderem damit, dass der Bestellbutton nur mit "Bestellen" beschriftet gewesen sei. Das Gesetz verlangt dagegen "Zahlungspflichtig bestellen" oder eine entsprechend eindeutige Formulierung.

Der Kauf sei aber ordnungsgemäß zustande gekommen, entschied die Richterin. Der Widerruf sei zu spät erfolgt. Bei Onlinekäufen gilt dafür in der Regel eine Frist von 14 Tagen. Die verwendete Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen, wie der Bundesgerichtshof bereits in sechs Entscheidungen festgestellt habe. Der Vertrag sei auch wegen der fehlerhaften Button-Beschriftung nicht unwirksam.

Gericht: Bestellvorgang ausreichend transparent

Nach Ansicht des Gerichts sei der Bestellvorgang "klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet" und auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet gewesen. Der Kläger habe dabei zunächst das Modell ausgewählt, das Fahrzeug konfiguriert und anschließend die Bezahlart festgelegt. Die Gesamtkosten seien zuvor klar mitgeteilt worden.

Zwar soll die Vorgabe für den Bestellbutton Verbraucher vor Kosten- und Abofallen im Internet schützen, wie etwa der Fall Starlink zeigt. Im Fall des Autokäufers bestand diese Gefahr nach Ansicht der Richterin aber nicht. Der Kläger nutzte "die Verbraucherschutzschrift ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen", heißt es vom Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger versuchen, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu erreichen.


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