Bestandskunden: Weitere Klagen zur Durchsetzung der Routerfreiheit nötig

Einen Netzbetreiber zu verklagen, um die Einhaltung der Routerfreiheit zu erreichen, genügt nicht. Weitere Klagen dürften damit folgen.

Artikel veröffentlicht am ,
Technik im Rechenzentrum
Technik im Rechenzentrum (Bild: Alex Claude/DE-CIX)

Die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zur Routerfreiheit überzeugt andere Unternehmen nicht, ihre Praxis zu ändern. Eine Sprecherin der Verbraucherzentrale hatte Golem.de erklärt: "Das Urteil als solches bindet zwar lediglich die beteiligten Parteien, das heißt, andere Anbieter sind nicht unmittelbar an das Urteil gebunden. Es hat aber durchaus Bedeutung auch für andere Anbieter, die ihren Kunden die Herausgabe der Zugangsdaten verweigern."

Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden, hatte das Landgericht Essen in einem Urteil gegen den Stadtnetzbetreiber Gelsen-Net festgestellt. Auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen untersagte das Landgericht Essen dem Anbieter Gelsen-Net, die Herausgabe der Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern.

Was bedeutet "bei Vertragsschluss"?

Der TV-Kabelnetzbetreiber Unitymedia hält daran fest, Kunden, die Tarife aus der Zeit vor April 2013 abgeschlossen haben, die Routerfreiheit nur zu gewähren, wenn sie einen neuen Vertrag abschließen. Unitymedia-Sprecher Helge Buchheister sagte Golem.de: "Unitymedia ist von der Entscheidung des Landgerichts nicht betroffen. Die Nutzung eines eigenen Kabelrouters oder Kabelmodems ist bei Unitymedia seit dem 1. August 2016 für alle Neukunden und darüber hinaus auch für alle Bestandskunden möglich. Dabei müssen nur Kunden, die in Alttarifen aus der Zeit vor April 2013 - also in Tarifen über drei Jahre vor Einführung der Routerfreiheit - sind, in ein aktuelles Produktangebot wechseln, um einen eigenen Kabelrouter zu nutzen."

Bundestag und Bundesrat hatten im Herbst 2015 die Abschaffung des Routerzwangs beschlossen, der bisher durch Geheimhaltung der detaillierten Zugangsdaten erreicht wurde. Die Routerfreiheit gilt seit dem 1. August 2016. Unitymedia und andere Netzbetreiber interpretieren das Gesetz so, dass rechtlich nur Neukunden davon betroffen sind.

Möglich macht dies eine Formulierung im neuen Paragrafen 11, Absatz 3, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG). Demnach müssen die Netzbetreiber die Zugangsdaten und weitere Informationen "in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss" zur Verfügung stellen. "Bei Vertragsschluss" heißt nach Ansicht von Unitymedia, dass Bestandskunden rein rechtlich nicht davon betroffen sind.

Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukunden ergebe sich nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien, erklärte dagegen das Landgericht Essen. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.

Weitere Klagen der Verbraucherzentralen dürften damit folgen.

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Richtig Steller 08. Feb 2017

Wie oben bereits durch andere festgestellt haben neue Erlasse/Gesetze in der Regel nur...

Evergrey 08. Feb 2017

zib1. Ja, warum nicht? Hätte man die Zugabgsdaten von Anfang an mitgeteilt, wie es bei...

Érdna Ldierk 08. Feb 2017

Nein, das gilt nicht auch für Österreich und beim UPC-Kabelmodem werden auch keine...



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