Bayerische Datenschützer: Bußgeld wegen eines offenen E-Mail-Verteilers verhängt
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat gegen eine Beschäftigte eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie einen offenen E-Mail-Verteiler genutzt hat. Das gab die Behörde am 28. Juni 2013 bekannt(öffnet im neuen Fenster).
"E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen", hieß es zur Begründung. "Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist." Die Verwendung des offenen E-Mail-Verteilers, bei dem alle Adressen im An-Feld standen, stellte einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden.
Hinzu kam, dass die Mitarbeiterin des Handelsunternehmens einen sehr großen Verteiler adressiert hatte. Ausgedruckt umfasste die E-Mail zehn Seiten, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachten und nur eine halbe Seite die Information an die Kunden.
In manchen Unternehmen werde diesem Problem "nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen", mahnt die Behörde an. Die Unternehmensleitung weise die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend an oder überwache sie nicht ausreichend. Daher will das Landesamt in einem vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, der die E-Mail mit offenem E-Mail-Verteiler versandt hat, erlassen, sondern gegen die Unternehmensleitung.
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