Balkonkraftwerke: Senat nennt Ausnahmeregel für Berliner Kleingärten
Trotz anderslautender Verwaltungsvorschriften ist in Berlin die Nutzung von Balkonkraftwerken in Kleingärten am Stromnetz nun erlaubt. In Gärten, "die bereits über einen Stromanschluss zur Versorgung mit Arbeitsstrom verfügen, ist die Installation von Steckersolargeräten unterhalb der Grenze einer gewerblichen Nutzung zur Erzeugung von Arbeitsstrom ebenfalls möglich" , teilte die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe auf Anfrage von Golem.de mit. Die Vorschriften müssten dazu nicht geändert werden.
Der Senat veröffentlichte am 2. Oktober 2023 die erweiterte Förderrichtlinie für Balkonkraftwerke(öffnet im neuen Fenster) . Dadurch werden auch Pächter von Klein- und Erholungsgärten mit bis zu 500 Euro gefördert.
Eine Zustimmung der Grundstückseigentümer oder Zwischenpächter ist nur dann erforderlich, "wenn das Steckersolargerät auf Dachflächen von Lauben oder anderen Gebäuden im Garten installiert wird" . Eine andere Befestigung, beispielsweise an Fassaden oder Zäunen, ist nicht zustimmungspflichtig.
Richtlinie bezieht sich auf Arbeitsstrom
In der Förderrichtlinie (PDF)(öffnet im neuen Fenster) heißt es zudem: "Der Strom, der mit dem geförderten Steckersolargerät erzeugt wird, soll als Arbeitsstrom verwendet werden. Unter 'Abeitsstrom' wird Strom verstanden, der verwendet wird, um den Kleingarten zu bewirtschaften, der jedoch nicht dem dauerhaften Wohnen dient."
Hintergrund dieser Vorgabe sind die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes. Da die Lauben in Kleingärten "nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein" dürfen, soll Strom eigentlich nicht für Kühlschränke, Herde oder andere Haushaltsgeräte genutzt werden. Der Landesverband Berlin der Gartenfreunde kritisierte deshalb das Vorgehen des Senats .
Bislang erlauben die Berliner Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken (PDF) (öffnet im neuen Fenster) in den Gärten nur "netzunabhängige Photovoltaik-Anlagen mit einer Kollektorfläche von max. 5 qm" . An solche bestehenden Anlagen könnten ebenfalls Steckersolargeräte angeschlossen werden.
Vermutlich geringer Eigenverbrauch
Die Aussage der Senatsverwaltung betrifft aber nicht nur geförderte Geräte. Generell ist es demnach zulässig, Balkonkraftwerke zu installieren und zu betreiben. Der Netzbetreiber Stromnetz Berlin erläuterte auf Anfrage von Golem.de bereits die technischen Vorgaben dafür .
Wird der Strom aus dem Steckersolargerät aber nur als Arbeitsstrom genutzt, dürfte das in der Praxis nur zu geringen Einsparungen bei den Kleingärtnern führen, denn Arbeitsgeräte wie Rasenmäher, Heckenscheren oder Häcksler werden in der Regel nur an einigen Stunden im Jahr genutzt. Die Grundlast in Kleingärten ist gering, so dass der erzeugte Strom überwiegend kostenlos eingespeist werden dürfte. Dies kommt dann der Allgemeinheit zugute .
Möglicherweise ist die Förderung der Anlagen jedoch ein Anstoß für manche Kleingärtner, den Garten auf einen autarken Betrieb umzustellen. Dazu ist jedoch noch ein Batteriespeicher mit einem leistungsfähigeren Wechselrichter erforderlich .
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