Autonomes Fahren: Bundesrat fordert Promillegrenze für Aufsichtspersonal
Der Bundesrat hat den Weg zum autonomen Fahren nach Stufe 4 in Deutschland prinzipiell frei gemacht. Die Länderkammer billigte am 20. Mai 2022 einen Verordnungsentwurf der Bundesregierung, verknüpfte die Zustimmung allerdings mit zahlreichen Änderungswünschen. "Die Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn die Bundesregierung die beschlossenen Änderungswünsche des Bundesrates umsetzt" , teilte die Länderkammer dazu mit(öffnet im neuen Fenster) .
Mit der im Februar 2022 beschlossenen Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dürfen künftig autonome Fahrzeuge wie die sogenannten People Mover ohne Sicherheitsfahrer an Bord in "festgelegten Betriebsbereichen" auf öffentlichen Straßen unterwegs sein. Das entsprechende Gesetz hatte der Bundestag bereits im Mai 2021 beschlossen . Eine sogenannte Technische Aufsicht muss jedoch "jederzeit" während des Betriebs das Kraftfahrzeug deaktivieren oder alternative Fahrmanöver freigeben können.
Weniger technische Kontrollen
Die Änderungswünsche der Länder (PDF)(öffnet im neuen Fenster) betreffen sowohl die Betriebsbereiche als auch die Technische Aufsicht. "So wollen die Länder etwa bei der Feststellung der Geeignetheit von Betriebsbereichen unvorhersehbare Umstände, zum Beispiel in Folge höherer Gewalt, unberücksichtigt lassen, da die Behörde die Geeignetheit eines Betriebsbereichs nicht für alle denkbaren Fälle beurteilen könne" , heißt es.
Darüber hinaus solle die sogenannte erweiterte Abfahrkontrolle, die eine Probefahrt und die Überprüfung zahlreicher sicherheitsrelevanter Systeme umfasst, nicht mehr vor jedem Fahrtantritt durchgeführt werden müssen. Es solle ausreichen, wenn diese einmal täglich vor Betriebsbeginn erfolge.
Kommunen sollen entlastet werden
Nicht zufrieden sind die Länder mit den Vorgaben für die kommunalen Behörden, die zulässige Betriebsbereiche festlegen müssen. Diese verfügen laut Bundesrat "in der Regel nicht über den Sachverstand, um die Eignung eines Betriebsbereiches für ein spezielles Fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion hinreichend bewerten zu können" . Das gelte auch für den Nachweis der erforderlichen Funk-Netzabdeckung im Betriebsbereich. Diese Abdeckung muss permanent gewährleistet sein.
Ebenfalls sei es den Behörden "nicht zumutbar, bereits genehmigte Betriebsbereiche permanent zu überwachen und Änderungen der Infrastruktur oder der Beschilderung stets mit der Genehmigung abzugleichen und beim Betrieb des Fahrzeugs permanent berücksichtigen zu müssen" . Es müsse stattdessen davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge "alle vorhandenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Betriebsbereich erkennen und beim Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigen" . Sie sollten auch mit solchen Veränderungen zurechtkommen, die erst nach Genehmigung des Betriebsbereiches erfolgen. Die Fahrzeuge müssten "mindestens denselben Anforderungen" gerecht werden, die an menschliche Fahrer gerichtet seien.
Promillegrenze gilt noch nicht

Doch nicht nur ein mögliches technisches Versagen der Fahrzeuge macht dem Bundesrat Sorgen. Die Bundesregierung solle prüfen, "wie gesetzliche Regelungen Verkehrsgefahren vorbeugen können, die durch alkoholisierte oder durch Betäubungsmittel beeinflusste so genannte technische Aufsichten verursacht werden" .
Generell sind die Eingriffsmöglichkeiten der Aufsicht begrenzt und laut Verordnung "nur in Ausnahmesituationen" erforderlich. Es geht vor allem darum, die Ursache von Fehlfunktionen einzuschätzen und zu entscheiden, ob das Fahrzeug einen "risikominimalen Zustand" wieder verlassen darf.
Daher gilt die Aufsicht "nach überwiegender Rechtsauffassung" nicht als Fahrzeugführer, auf den die Bestimmungen der Promillegrenze im Straßenverkehrsgesetz (StVG)(öffnet im neuen Fenster) anzuwenden sind. Dennoch schreibt der Bundesrat: "Eine Beeinflussung durch Alkohol und Betäubungsmittel ist geeignet, die rationale Steuerungsfähigkeit herabzusetzen und Fehlentscheidungen oder verzögerten Entscheidungen Vorschub zu leisten. Daher ist aus verkehrspolizeilicher Sicht eine Regelung erforderlich, die die zulässige Beeinflussung technischer Aufsichten durch Alkohol oder Betäubungsmittel einschränkt." Empfohlen wird eine eigene Regelung im Straßenverkehrsgesetz.
Nachtrag vom 21. Juni 2022, 13:54 Uhr
Darüber hinaus hat der Bundesrat beschlossen, dass sich die Technische Aufsicht "zur Erfüllung ihrer Pflichten" weiterer Personen bedienen darf, "die über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich des Verkehrs- oder Kraftfahrzeugwesens verfügen" . Die Personen müssten "wiederkehrend, mindestens jedoch jährlich beim Hersteller in Bezug auf den Umgang mit dem Kraftfahrzeug sowie wesentliche Veränderungen am Kraftfahrzeug oder der autonomen Fahrfunktion geschult werden" . Die Schulung sei mit einer praktischen Prüfung einschließlich der Bewältigung simulierter Betriebsstörungen abzuschließen.
Der Bundesrat begründete die Änderung mit der Sorge, "dass hochqualifiziertes Personal nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen wird" . Vor dem Hintergrund, dass die Aufsicht im Störungsfall "in ihren Handlungsmöglichkeiten distanzbedingt und mangels Zugriffs auf die Programmierung der autonomen Fahrfunktion etc. notwendig beschränkt bleibt, ist auch unter Gesichtspunkten der Betriebssicherheit kein unmittelbarer Mehrwert erkennbar, von allen mit Aufgaben der Technischen Aufsicht befassten Personen ein gleichermaßen hohes Qualifikationsniveau zu verlangen" .
Die Bundesregierung hatte ursprünglich geplant, dass das Aufsichtspersonal einen Abschluss als Techniker oder einen Studienabschluss in den Fachrichtungen Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik vorweisen muss.
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