Automatische WLAN-Hotspots: Netzagentur darf nicht gegen Unitymedia vorgehen
Die Bundesnetzagentur kritisiert das Vorgehen des Kabelnetzbetreibers Unitymedia bei der automatischen Aktivierung von WLAN-Hotspots bei dessen Nutzern. Die Umsetzung des Wifispots-Geschäftsmodells, insbesondere im Umgang mit dem Endkunden und mit Blick auf die Geschäftsbedingungen, sei verbesserungswürdig, teilte die Regulierungsbehörde für Netzmärkte auf Anfrage von Golem.de mit. Allerdings habe die Behörde keine Möglichkeiten, mit Hilfe des Telekommunikationsrechts gegen Unitymedia aktiv zu werden. Grundsätzlich begrüßt die Bundesnetzagentur allerdings das Engagement des Providers bei der Verbreitung von WLAN-Hotspots.
Die Bundesnetzagentur muss nach eigenen Angaben lediglich die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sicherstellen, nicht jedoch die des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Somit könne nicht beurteilt werden, ob gegen geltendes AGB-Recht verstoßen werde. "Auch die Frage, ob die Aktivierung von WLAN-Hotspots für die Kunden im Wege des verwendeten 'Opt-Out-Verfahrens' geschehen durfte, kann mangels einschlägiger Regelung im TKG nicht beantwortet werden", hieß es weiter.
Keine Einschränkungen für Kunden zu erwarten
Nach Beschwerden von Verbrauchern war Unitymedia von der Bundesnetzagentur um eine Stellungnahme gebeten worden. Dabei ging es auch um die Frage, "ob sich für den Wifispot bereitstellenden Endkunden, insbesondere im Hinblick auf die vertragliche vereinbarte Datenübertragungsrate, Einschränkungen ergeben". Die Behörde hält die Darstellung von Unitymedia, wonach solche Einschränkungen nicht bestehen, auch in technischer Hinsicht für nachvollziehbar. Einen anderen Bezug zum TKG habe die vorläufige Prüfung nicht ergeben.
Mit Blick auf die zahlreichen Verbraucherbeschwerden geht die Bundesnetzagentur allerdings von einem erneutem Zugehen von Unitymedia auf seine Kunden "und einer – nunmehr – verbraucherfreundlichen Umsetzung des Wifispots-Geschäftsmodells aus".
Zuletzt beharrte der Kabelnetzbetreiber jedoch auf seiner Position, dass die Freischaltung einer zweiten SSID ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden rechtlich möglich ist. Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW gab Unitymedia am 20. Mai 2016 lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und will nur seine Vertragsbedingungen überarbeiten. Die Verbraucherschützer fordern jedoch eine Zustimmung der Kunden für die Freischaltung der Hotspots.
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