ARD siegt gegen ProSiebenSat.1: Einbindung der Mediathek in Joyn war mehrfacher Rechtsbruch
Ein privater Anbieter eines Streamingdienstes darf die Inhalte der ARD-Mediathek nicht einfach in das eigene Angebot übernehmen, hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. ProSiebenSat.1 hatte Anfang 2025 viele Inhalte der ARD-Mediathek in den Streamingdienst Joyn integriert . Das war laut Gericht unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts und ein Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte damit das Verbot des Landgerichts Köln vom April 2025 , das der Sendergruppe untersagte, die Inhalte der ARD-Mediathek in das Angebot von Joyn zu integrieren. In einem anderen Verfahren zu dieser Frage hatte ProSiebenSat.1 auch vor dem Landgericht München im Mai 2025 gegen ZDF und Arte verloren.
ProSiebenSat.1 hatte im Februar 2025 die Mediatheken von ARD und ZDF in sein Streamingangebot Joyn integriert , obwohl Verhandlungen dazu im Vorfeld gescheitert waren. Nach Angaben der beiden öffentlich-rechtlichen Sender erfolgte die Einbindung ohne Genehmigung durch die beiden Sendeanstalten.
Darum geht es in dem Streit
Sowohl ARD als auch ZDF leiteten anschließend rechtliche Schritte gegen die Einbindung ein . Noch bevor es eine Gerichtsentscheidung gab, hatte ProSiebenSat.1 die Mediatheken-Inhalte im März 2025 bereits wieder aus dem Joyn-Angebot entfernt . Dennoch gingen die Rechtsstreitigkeiten weiter, weil beide Seiten nach dem Urteil des Landgerichts Köln Berufung eingelegt hatten.
ProSiebenSat.1 vertrat die Rechtsauffassung, dass der Sender die Inhalte der Mediatheken von ARD und ZDF ohne Zustimmung nutzen dürfe. Mit dieser Rechtsauffassung ist der Privatsender bereits das dritte Mal vor Gericht gescheitert. Das Landgericht Köln erließ eine einstweilige Verfügung, weil die ARD-Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei.
Außerdem hatte ProSiebenSat.1 Markenrechte der ARD verletzt, indem die Inhalte ohne Genehmigung übernommen wurden. Der Privatsender vertrat die Auffassung, das Einbetten der Videos als Link sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medienstaatsvertrag verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.
ARD siegt gegen ProSiebenSat.1
Dem stimmte das Oberlandesgericht Köln zu, indem die Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt und das Verhalten von ProSiebenSat.1 darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag angesehen wurde.
Das Gericht wies darauf hin, dass auch eine gebührenfinanzierte Anstalt im Wettbewerb zu privaten Anbietern stehe und ihre Investitionen schützen dürfe, auch wenn die Inhalte in der Mediathek der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot von Joyn aufzustocken.
Das Gericht bemängelte außerdem, dass die Nachahmung der ARD-Mediathek dazu führe, dass Zuschauer über die Herkunft des Angebots getäuscht werden. Das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Zudem war die Verwendung der ARD-Marken unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.
Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich (Az.: 6 U 75/25(öffnet im neuen Fenster) ).



