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Arbeitszeit im Homeoffice:
Kein fertiges Handbuch, kein Geld?

Chefs dürfen Beschäftigten nicht das Gehalt kürzen, wenn sie mit deren Arbeit nicht zufrieden sind – oder Mitarbeitern vorwerfen, im Homeoffice gefaulenzt zu haben.
/ Harald Büring
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Ob im Homeoffice gearbeitet wird oder nicht, ist nur schwer überprüfbar. (Bild: Pixabay/perfecto_capucine)
Ob im Homeoffice gearbeitet wird oder nicht, ist nur schwer überprüfbar. Bild: Pixabay/perfecto_capucine / CC0

Sind Unternehmen mit den Arbeitsergebnissen ihrer Beschäftigten unzufrieden oder glauben, diese hätten im Homeoffice nicht gearbeitet, dürfen sie das gezahlte Gehalt nicht einfach so zurückverlangen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2023(öffnet im neuen Fenster) hervor (Az. 5 Sa 15/23). Der Arbeitnehmer ist demnach nicht dafür verantwortlich, dass der gewünschte Erfolg eintritt. Es reicht aus, dass er ordnungsgemäß seine Aufgaben erledigt. Die Beweislast für die erbrachte bzw. nicht erbrachte Arbeitsleistung liegt beim Arbeitgeber.

Streit um Überarbeitung eines Pflegehandbuchs

Konkret ging es in dem Rechtsstreit um folgenden Fall: Eine diplomierte Pflegewirtin sollte für ihren Arbeitgeber ein Qualitätshandbuch für die Tagespflege und die ambulante Pflege überarbeiten. Die Bezahlung erfolgte auf Grundlage abgezeichneter Stundenzettel. Nachdem die Mitarbeiterin die gewünschte Überarbeitung nach rund drei Monaten nicht vorgelegt hatte und einen Monat krankgeschrieben war, kündigte der Arbeitgeber ihr.

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