Arbeitsschutzverordnung: Corona macht Homeoffice für Bildschirmarbeiter zur Regel
Das Bundesarbeitsministerium hat eine Verordnung erlassen, die pandemiebedingt Homeoffice für viele Arbeitnehmer zur Folge haben soll.

Um das Corona-Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg zu reduzieren, hat das Bundesarbeitsministerium eine Verordnung erlassen, die Homeoffice für alle vorschreibt, die ihre Aufgaben auch zu Hause erfüllen können.
Darin heißt es: "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen." Die Formulierung lässt wenig Spielraum für Arbeitgeber, es weiter bei einer laxen Regelung zu belassen.
Homeoffice-Regelung gilt vorerst bis 15. März
Arbeitgeber sind der Verordnung nach verpflichtet, Homeoffice anzubieten, auch wenn ihnen dadurch weitere Kosten entstehen wie beispielsweise VPN-Software. Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 15. März 2021. Beschäftigte sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
Wo dies nicht möglich ist, gelten strengere Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz: Pro Person müssen 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen, wenn mehrere Personen in einem Raum arbeiten. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn "sich in einem Raum mehr als eine Person pro zehn Quadratmetern länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß, z. B. weil sehr laut gesprochen werden muss.". Mit medizinischen Masken sind sowohl OP-Masken als auch FFP2-Masken gemeint.
Bis zu 30.000 Euro Bußgeld
Kontrolliert werden diese Anforderungen durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Die Kontrolle kann auch durch Besichtigungen erfolgen, wobei nur Stichproben möglich sind. Das gilt auch für die Unfallversicherungsträger. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden, heißt es seitens des Bundesarbeitsministeriums.
Beschäftigte dürfen aber nicht gezwungen werden, Homeoffice zu machen, wenn es keine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung dazu gibt. Auch Sachgründe wie ein fehlender Arbeitsplatz zu Hause oder zu enge Wohnverhältnisse können Gründe sein, weshalb Homeoffice nicht möglich ist. In der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden daher die Arbeitgeber zur Prüfung und gegebenenfalls zur Bereitstellung von Technik verpflichtet, heißt es in den FAQ beim Bundesarbeitsministerium. In den FAQ werden auch viele weitere Detailfragen geklärt.
Die Regelung bietet einiges Konfliktpotenzial. Das Arbeitsministerium schreibt, dass sich Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber machbares Homeoffice verweigert, zunächst an ihre betriebliche Interessenvertretung und dann die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder ihre Unfallversicherung wenden sollen.
Die SARS-CoV-2-Verordnung tritt fünf Tage nach Verkündung in Kraft. Veröffentlicht wurde das Schreiben am 20. Januar 2021.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Tja, da stellt sich die Frage: Sind die am Kapitalismus oder mit Kapitalismus gestorben?
Hast du schon mit dem Betriebsrat gesprochen? Normalerweise kümmert der sich um solche...
Alles gut!
Ich hab auf meinem ohnehin bestehenden Home/Small-Office-Arbeitsplatz zwei rund fünfzehn...
Bis Stand jetzt wurde keine Verordnung veröffentlicht. Das Dokument das Golem verlinkt...
Kommentieren