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Arbeitsgericht Berlin: Gorillas-Fahrer dürfen nicht selbständig streiken

Drei Gorillas -Fahrer haben die Klage gegen ihre Entlassung verloren. Der Richter versuchte jede Diskussion über das Streikrecht zu unterbinden.
/ Achim Sawall
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Streikposten bei Gorillas (Bild: Gorillas Workers Collective)
Streikposten bei Gorillas Bild: Gorillas Workers Collective

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Gorillas-Fahrern abgewiesen, die wegen selbstständiger Streiks entlassen wurden. Das gab das Gericht am 6. April 2022 bekannt(öffnet im neuen Fenster) . In zwei Fällen waren die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen nach Ansicht von Richter Thomas Kühn wirksam. Im dritten Fall war es demzufolge rechtens, nicht fristlos, aber nach Ablauf einer Zweiwochenfrist zu kündigen.

Anfang Oktober hatte der Lieferdienst alle streikenden Arbeiter von drei Lieferstützpunkten in Berlin fristlos entlassen . Die Geschäftsführung begründete die Entlassungen damit, dass die wiederholten Streiks nicht von einer anerkannten Gewerkschaft organisiert worden seien. Es handle sich um wilde Streiks.

Organisiert wurden die Streiks durch das Gorillas Workers Collective (GWC). Die Fahrradkuriere hatten wiederholt wegen verschmutzter Arbeitsbekleidung , überladener Rucksäcke, schlecht gewarteter E-Bikes, verspäteter Lohnzahlungen und willkürlicher Kündigungen die Arbeit niedergelegt.

Gorillas: Richter greift Anwalt scharf an

Obwohl das stark eingeschränkte Streikrecht in Deutschland der Grund für die Kündigungen war, untersagte der Richter dazu jede Diskussion. "Sobald es hier irgendwelche politischen Statements gibt, werde ich unterbrechen" , sagte Kühn zu Beginn der Verhandlung in scharfem Ton(öffnet im neuen Fenster) .

Dem Anwalt der Arbeiter, Benedikt Hopmann, der die drei klagenden Fahrradkuriere vertritt, warf er vor(öffnet im neuen Fenster) , es gehe ihm nicht um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Er trage einen Kampf auf den Rücken derjenigen aus, "die täglich hart arbeiten" .

Hopmann verwies dennoch darauf, dass die UN-Sozialcharta das Recht auf Streik nicht als exklusives Recht einer Gewerkschaft festlege. Auch die Einschränkung auf Streiks für Tarifverträge stehe im Widerspruch zu dem seit 1965 gültigen Völkerrechtsabkommen.

Es gibt in Deutschland kein allseitiges gesetzliches Streikrecht, sondern nur ein sehr eingeschränktes Gewohnheitsrecht in Tariffragen. Die Hans-Böckler-Stiftung berichtet(öffnet im neuen Fenster) , dass die Gewerkschaft nur zum Streik aufrufen könne, wenn Tarifverhandlungen gescheitert seien.

"Das Recht auf Streik folgt unmittelbar aus der grundgesetzlich garantierten Koalitionsfreiheit. Eine gesetzliche Kodifizierung des Streikrechts besteht nicht, allerdings hat sich im Laufe der Jahrzehnte eine differenzierte Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht entwickelt" , schreibt die Stiftung.

Auch selbstständige Streiks seien verboten: "Der Streik muss von einer Gewerkschaft getragen werden oder zumindest von ihr nachträglich übernommen werden. Ein sogenannter politischer Streik, der den Staat zu einem bestimmten hoheitlichen Handeln veranlassen will, ist verboten."

Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben. Anwalt Hopmann kündigte an, dies auszunutzen.

Die Klägerin Duygu Kaya wurde vom Richter daran gehindert, eine Erklärung zu verlesen. Darin heißt es(öffnet im neuen Fenster) : "Es gehörte nicht zu meinen Plänen für mein Leben in Deutschland, heute hier vor Ihnen zu stehen. Aber die Realität einer Migrantin ist immer politisch. Beispielsweise konnten wir ihr nicht entkommen, weil wir entlassen wurden, sobald wir einfach nur für unsere grundlegenden Rechte eintraten, während diese Unternehmen einzig und allein auf Grundlage der Ausbeutung von migrantischer Arbeiterinnen weiter expandieren."


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