App Store: Samsung unterliegt gegen Verbraucherschützer vor Gericht

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat erfolgreich gegen Samsungs Appstore geklagt: Das Landgericht Frankfurt am Main hat zwölf von Samsung verwendete Vertragsklauseln, unter anderem zu Haftungsfragen und Werbung, für unwirksam erklärt.

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JK Shin, President und Leiter der Mobilsparte von Samsung, präsentiert das Galaxy S4.
JK Shin, President und Leiter der Mobilsparte von Samsung, präsentiert das Galaxy S4. (Bild: Allison Joyce/Getty Images)

Im August 2012 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband die App Stores von Apple, Google, Microsoft, Nokia und Samsung kritisiert, da nach Ansicht der Verbraucherschützer große Teile der Nutzungsbestimmungen der Betreiber von App-Portalen rechtswidrig sind. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat der VZBV nun einen ersten Prozess gegen einen der großen App-Store-Betreiber gewonnen: Samsung.

Der VZBV hatte bei Samsung ursprünglich 19 Klauseln in einer Abmahnung beanstandet. In Bezug auf sechs Bedingungen lenkte das Unternehmen vorab ein und gab Unterlassungserklärungen ab. Bei zwölf Klauseln folgte das Landgericht der Rechtsauffassung der Verbraucherschützer.

So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunkkonzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen, kritisieren die Verbraucherschützer.

Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.

Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit, im Einzelfall zu widersprechen. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Nach Ansicht des VZBV können Produkte wie eine Nachrichten-App, die auf Updates angewiesen sind, bei Einstellung des Dienstes wertlos werden, ohne dass der Verbraucher hierbei Ersatz verlangen kann. Dies sei unangemessen benachteiligend. Auch solche Bestimmungen hat das Gericht untersagt.

Microsoft und Nokia haben im Verfahren mit dem VZBV eingelenkt und Unterlassungserklärungen abgegeben, so dass die Auseinandersetzung außergerichtlich beendet werden konnte. Gegen Google und Apple laufen noch Verfahren. Auch das Verfahren gegen Samsung kann noch weitergehen, denn das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig.

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maidn 17. Jun 2013

War die Aussage bei der Präsentation von IOS7 Die Updates geschehen alle im Hintergrund...

MKar 16. Jun 2013

und der Abmahnung wegen nicht möglichem Gebrauchtspielhandels?

SchlechteWelt 15. Jun 2013

-1

Der Leser 14. Jun 2013

Wenn jemand sich selbst bewusst durch eine App im Straßenverkehr oder einer anderen...



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