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Apotheken und Amazon Marketplace: BGH schützt Kundendaten beim Medikamentenkauf

Der Verkauf von Medikamenten über das Internet unterliegt der DSGVO . Verkäufer müssen besondere Vorkehrungen treffen.
/ Ingo Pakalski , dpa
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BGH schützt Kundendaten beim Onlinekauf von Medikamenten. (Bild: Pexels)
BGH schützt Kundendaten beim Onlinekauf von Medikamenten. Bild: Pexels

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die datenschutzrechtlichen Kundenbedürfnisse, wenn über Amazon oder andere Onlinehändler rezeptfreie Medikamente gekauft werden. Falls Apotheken über Amazon Marketplace Arzneimittel ohne Rezept verkaufen, müssen diese bei Kunden eine gesonderte Einwilligung für die Datenverarbeitung einholen.

Ohne ausdrückliche Einwilligung verstoßen Anbieter gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), wie der BGH in Karlsruhe entschied. Bei personenbezogenen Angaben wie Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen wie Gesundheitsdaten handelt es sich um Daten im Sinne der DSGVO.

Wer rezeptfreie Arzneimittel direkt in der Apotheke im stationären Handel kauft, erledigt den Kauf in einer vertraulichen und persönlichen Umgebung. Doch wer auf Amazon Marketplace bei einer Apotheke einkauft, gibt persönliche Informationen preis. Entsprechend müssen Kunden der Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten explizit zustimmen.

Medikamente und vertrauliche Daten

Persönliche Daten rund um den Kauf von Arzneimitteln sind nach Auffassung des Richters Thomas Koch besonders zu schützen. Das gilt Koch zufolge auch für Arzneimittel, die zwar apothekenpflichtig sind, aber nicht von Arztpraxen verschrieben werden müssen. Die obersten Zivilrichter orientierten sich bei ihren Urteilen an einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(öffnet im neuen Fenster) .

In den zwei zugrundeliegenden Fällen stritten Apotheker seit Jahren vor Gerichten. Vor allem ging es um die Frage, ob ein Medikamentenvertrieb über Internetplattformen gegen rechtliche Vorgaben verstoße. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte bereits Datenschutzverstöße geahndet.

Der Anwalt des Klägers betonte in der Verhandlung am BGH im Januar 2025, dass die Daten zwangsläufig auch Amazon offengelegt würden. Wenn Kunden der Datenverarbeitung zustimmen müssten, könnten sie sich noch einmal überlegen, ob sie wirklich hier einkaufen wollen.

Gericht schützt Persönlichkeitsrechte

Der gegnerische Anwalt argumentierte, wer auf Amazon nach Arzneimitteln suche, wisse genau, auf welcher Seite er unterwegs sei und brauche keinen speziellen Hinweis: "So doof ist der Verbraucher nicht." Der BGH wies nun die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung ab, die monierten Datenschutzverstöße müssten unterlassen werden.

Richter Koch erklärte, die geforderte Einwilligung diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. "Verbraucher sollen frei entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können." (Az. I ZR 222/19 u.a.)

Der Versandhandel spielt eine relevante Rolle beim Geschäft mit apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Nach Zahlen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände machte dieser gemessen an Absatz und Umsatz seit 2020 - dem ersten Coronapandemie-Jahr - rund ein Fünftel aus. In den Jahren davor erfolgte ein kontinuierlicher Anstieg.


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