Anwaltverein: Auch wer private Daten zerstört, muss Schadensersatz leisten
Wer für die Beschädigung von einem Computer verantwortlich ist, haftet nicht nur für den Ersatz der Hardware, sondern auch für die Wiederherstellung der Daten. Das gab der Deutsche Anwaltverein (DAV) bekannt(öffnet im neuen Fenster). Rechtsanwalt Bernhard Hörl von der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV erklärte: "Wer fremde Datenträger wie Laptops, Computer, aber auch Smartphones oder externe Festplatten schuldhaft beschädigt, muss dem Eigentümer den Wert des Datenträgers und der verloren gegangenen Daten ersetzen." Das gehe aus Paragraf 823 Bürgerliches Gesetzbuch und Entscheidungen aus den vergangenen Jahren zum geschäftlichen Bereich hervor.
Aufgekommen werden muss für die Kosten des Aufspielens von Backups wichtiger Daten von Sicherungsmedien. Deutlich größer ist der Aufwand bei großen Servern, wo Experten die Rücksicherung pro Gigabyte berechnen. Kosten können auch entstehen, wenn Unterlagen auf gedrucktem Papier wieder digitalisiert werden müssen.
Hörl: "Besonders im Geschäftsbereich gilt: Wer seine Daten nirgendwo zusätzlich gesichert hat, dem kann und wird in aller Regel ein erhebliches Mitverschulden am Datenverlust angelastet werden." Im Falle einer Gerichtsentscheidung über ein hundertprozentiges Mitverschulden gebe es gar keinen Schadensersatz für die Wiederherstellung der Daten.
Der Wert von verlorenen privaten Daten lasse sich errechnen, etwa, wenn es sich um nachweisbar gekaufte Musik handelt. Deutlich komplizierter sei die Bewertung privaten Daten, wie Fotos oder Urlaubsvideos. Laut Hörl wird in solchen Fällen fast immer der Wert durch den Richter geschätzt. Doch auch im privaten Bereich gilt: Mitverschulden kann die Ansprüche auf Schadensersatz absenken.
- Anzeige Hier geht es zu Hacking & Security: Das umfassende Handbuch bei Amazon Wenn Sie auf diesen Link klicken und darüber einkaufen, erhält Golem eine kleine Provision. Dies ändert nichts am Preis der Artikel.