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Anwalt: Einstweilige Verfügung gegen Retroshare-Nutzer "gewagt"

Ein IT-Rechtsanwalt hält die Entscheidung des Landgerichts Hamburg gegen einen Retroshare-Nutzer für fragwürdig. Unklar bleibt, wie das Gericht von der mit OpenSSL verschlüsselten Kommunikation des P2P-Filesharingclients erfahren haben will.
/ Achim Sawall
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Bild: Retroshare

Der Fachanwalt für IT-Recht, Thomas Stadler, hat die einstweilige Verfügung (Aktenzeichen 308 O 319/12(öffnet im neuen Fenster) ) wegen Filesharings mit Retroshare kritisiert(öffnet im neuen Fenster) . Die Begründung des Landgerichts Hamburg sei bemerkenswert, denn sie geht davon aus, dass der Betroffene überhaupt nicht bewusst Filesharing betrieben habe.

Stadler: "Was ihm letztlich vorgeworfen wird, ist die Verletzung einer Prüfpflicht dadurch, dass er das Tool Retroshare eingesetzt hat und damit anderen Teilnehmern des Retroshare-Netzwerks ermöglicht hätte, urheberrechtlich geschützte Werke über seinen Anschluss und Rechner zu tauschen. Diese Rechtsauffassung ist durchaus gewagt, denn sie bedeutet letztlich, dass man als Störer für die Funktionalität einer Software haftet" , die der Nutzer vielleicht gar nicht ausreichend verstanden hat.

"Der Antragsgegner hat für die Rechtsverletzung als Störer einzustehen" , erklärte das Landgericht.

Retroshare ist ein Instant Messenger und Filesharingclient, die gesamte Kommunikation soll durch OpenSSL verschlüsselt sein und über Peer-to-Peer laufen. Die Peers verbinden sich über eine verteilte Hash-Tabelle und die Authentifizierung der Teilnehmer geschieht durch GnuPG-Schlüssel, die gleichzeitig als Messenger-ID genutzt werden. Ein Retroshare-Netzwerk basiert anders als andere Peer-to-Peer-Netze wie Bittorrent auf dem Friend-to-Friend-Prinzip, das das Netzwerk auf Bekannte beschränken soll.

Stadler: "Offenbar war es auch hier möglich, wie in P2P-Netzwerken einen Netzwerkmitschnitt anzufertigen und die Teilnehmer eines Filesharing-Vorgangs über die IP-Adresse zu ermitteln und zuzuordnen." Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Ermittler der Gesellschaft Promedia in dem Fall aktiv waren.

Die Pressestelle des Landgerichts Hamburg betonte im Gespräch mit Golem.de, dass geprüft werde, ob zu dem Verfahren weitere Informationen herausgegeben würden. Dies könne erst geschehen, wenn sicher sei, dass die Gegenseite bereits Kenntnis von der Entscheidung habe. "Einstweilige Verfahren werden zudem regelmäßig nicht vom Gericht begründet. Wenn der Antragsgegner damit nicht einverstanden ist, dann legt er Widerspruch ein." Erst wenn dann darüber entschieden werde, gebe es eine ausführliche Begründung.

Laut dem Entscheid des Landgerichts darf der Betroffene seine Retroshare-Installation nicht mehr für Filesharing eines bestimmten Musiktitels durch Dritte öffnen, andernfalls droht ein Ordnungsgeld in Höhe von maximal 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Nachtrag vom 22. November 2012, 16:53 Uhr

Die "vorliegende Entscheidung wurde durch Abschlusserklärung des Antragsgegners rechtskräftig" sagte Mirko Brüß von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, die die Medienindustrie vertritt, Golem.de.


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