Antiterrordatei: Data-Mining zur Terrorverfolgung verfassungswidrig

Polizei und Geheimdienste dürfen Data-Mining nicht zur Strafverfolgung nutzen. Das verstößt gegen die informationelle Selbstbestimmung.

Artikel veröffentlicht am , / dpa
Kein Data-Mining zur Strafverfolgung
Kein Data-Mining zur Strafverfolgung (Bild: Mehr Demokratie/CC-BY-SA 2.0)

Die Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur systematischen Auswertung der Antiterrordatei sind teilweise verfassungswidrig. Für die Strafverfolgung sei die sogenannte erweiterte Datennutzung unverhältnismäßig ausgestaltet, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit. Die Richter erklärten die Anfang 2015 in Kraft getretene Regelung in diesem Punkt für nichtig. (Az. 1 BvR 3214/15). Zur Verhinderung von Straftaten bleibt das Data-Mining aber weiter erlaubt.

Die 2007 eingerichtete Antiterrordatei wird beim Bundeskriminalamt (BKA) geführt und steht den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder zur Verfügung. Die Datensammlung soll helfen, durch schnellen Informationsaustausch Terroranschläge zu verhindern.

Der Chaos Computer Club bezeichnete die Antiterrordatei als "kafkaesken Alptraumroman". In einem ersten großen Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht die umstrittene Datei 2013 zwar grundsätzlich gebilligt, einzelne Vorschriften jedoch für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz musste überarbeitet werden.

Die Verfassungsbeschwerde, über die die Richter jetzt entschieden haben, richtete sich gegen einen bei der Reform neu eingefügten Paragrafen (§ 6a Antiterrordateigesetz), der die "erweiterte projektbezogene Datennutzung" regelt. Letztlich ist damit nichts anderes als Data-Mining gemeint, das betonen auch die Richter am Bundesverfassungsgericht in ihrem Urteil. Der Paragraf erlaubt den Behörden erstmals, über systematische Suchanfragen Querverbindungen zwischen gespeicherten Datensätzen herzustellen, um so neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Damit das zulässig ist, ist nach der Entscheidung der Richter bei der Strafverfolgung ein "verdichteter Tatverdacht" erforderlich. Das sei durch die beanstandete Regelung nicht sichergestellt. Der Kläger war derselbe wie beim ersten Urteil, ein pensionierter Richter. Die Verfassungsrichter sahen ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Die sonstigen Regelungen das neuen Data-Mining-Paragrafen sind laut dem Bundesverfassungsgericht dagegen verfassungsgemäß. Die Zusammenführung und systematische Auswertung der Daten ist demnach in Einzelfällen weiterhin zur Aufklärung explizit erlaubt, etwa wenn die Behörden annehmen, dass Straftaten des internationalen Terrorismus begangen werden sollen und dadurch "Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen drohen", wie es in dem Gesetz heißt. Das Data-Mining bleibt ebenso erlaubt, wenn dies "für die Verhinderung von qualifizierten Straftaten des internationalen Terrorismus erforderlich ist".

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Auspuffanlage 11. Dez 2020

Ein Hoch auf die Gewaltenteilung der DEMOKRATIE <3

M.P. 11. Dez 2020

Wenn die über ihre Fintech-Tochter mit PSD2 Lizenz nach dem Abschließen Deines nächsten...

Hurrdurrgurrlem 11. Dez 2020

sehr schön ... so eine Redewendung wie im Themen-Titel kann man jetzt also wieder...

DAASSI 11. Dez 2020

Wie soll man denn später Daten nutzen, wenn man sie vorher nicht auswerten darf? Hab ich...



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