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Anreiz für falsche Altersangabe: Tiktok muss Einwilligung der Eltern einholen

Ein Berliner Gericht sieht in der einfachen Altersabfrage bei Tiktok einen zu hohen Anreiz, das erforderliche Mindestalter vorzutäuschen.
/ Mike Faust , dpa
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Das Berliner Landgericht II hält die Altersabfrage bei Tiktok für nicht ausreichend. (Bild: Robyn Beck/AFP via Getty Images)
Das Berliner Landgericht II hält die Altersabfrage bei Tiktok für nicht ausreichend. Bild: Robyn Beck/AFP via Getty Images

Tiktok darf die Daten von Jugendlichen nicht ohne die Einwilligung der Eltern für Marketing- oder Werbezwecke verarbeiten. Das stellte das Berliner Landgericht II in einem Verfahren fest, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen das Kurzvideoportal angestrengt hatte.

Der VZBV hatte argumentiert, dass die einfache Abfrage des Geburtsdatums bei der Registrierung kein geeigneter Weg sei, um das Alter festzustellen. In dem Urteil vom 23. Dezember 2025 bestätigt das Gericht diese Ansicht und schreibt:

"Für Nutzer zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres besteht zur Überzeugung der Kammer trotz des grundsätzlich erlaubten Zugangs zur Plattform ein nicht zu vernachlässigender Anreiz, bei der Altersabfrage im Registrierungsprozess ein Alter von 16 Jahren oder mehr anzugeben."

250.000 Euro Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung

Der Anreiz bestehe darin, dass die Plattform nach der Eingabe eines falschen Alters ohne die für jüngere Menschen geltenden Einschränkungen genutzt werden könne, so das Gericht.

Es verurteilte Tiktok dazu, die Nutzung personenbezogener Daten jüngerer Nutzer für Marketing- oder Werbezwecke zu unterlassen, solange die Bestimmung des Alters lediglich aufgrund der einfachen Abfrage erfolgt. Bei Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro fest.

VZBV bemängelte auch Tiktoks Datenschutzerklärung

Der VZBV hatte auch beantragt, Teile der Datenschutzerklärung von Tiktok zu verbieten. Der Verband störte sich dabei an der Erhebung von Tastenanschlagsmustern und "wie sie mit anderen Nutzern in Kontakt treten" . Dem folgte das Gericht allerdings nicht, da es diese als einseitigen tatsächlichen Hinweis und nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne eines Vertrages beurteilte.

Für ein Mindestalter beim Zugriff auf soziale Medien gibt es in Deutschland breite Zustimmung , lediglich über die Umsetzung herrscht Uneinigkeit.


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