Anonyme Nutzerdaten: Onlineredakteur muss in Beugehaft
Das Landgericht Duisburg hat entschieden, dass Rasmus Meyer maximal fünf Tage in Beugehaft muss, wie die WAZ meldet(öffnet im neuen Fenster). Der 33-Jährige arbeitet für ein Bewertungsportal über Kliniken und weigert sich, die Daten eines Nutzers herauszugeben, der auf der Seite diffamierend über eine Ärztin geschrieben hat. Das Landgericht wies eine Beschwerde von Meyer gegen eine entsprechende Entscheidung zurück.
Der Onlineredakteur beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und hat die Herausgabe der Daten bereits fünfmal verweigert. Nach Ansicht von Meyer gibt Artikel 5 des Grundgesetzes unter anderem Journalisten das Recht, die Auskunft über Dritte zu verweigern. Der Redakteur argumentiert, ein Forenbeitrag sei als Leserbrief und damit als redaktioneller Beitrag zu betrachten. Zwar würden Beiträge nur stichprobenartig oder auf einen Hinweis hin überprüft, das gelte aber auch als redaktionelle Aufarbeitung. Diese Vorgehensweise sei sowohl bei großen Medien als auch bei Bloggern üblich.
Das Amtsgericht Duisburg vertritt dagegen die Ansicht, das Posting sei nicht redaktionell aufgearbeitet worden. Es handle sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO um die bloße Einstellung eines Textes, der Redakteur habe daher nicht das Recht, die Identität des Urhebers zu verschweigen. Dieser Auffassung schloss sich nun das Landgericht Duisburg an.
Grund für den Rechtsstreit ist die schlechte Bewertung einer Therapeutin der Rehaklinik Bad Hamm in Nordrhein-Westfalen auf Klinikbewertungen.de. Sie beanstandete eine Passage eines anonymen Forennutzers, die sie als beleidigend empfand. Der Redakteur löschte diese wenige Stunden, nachdem er darauf aufmerksam gemacht geworden war. Dennoch erstattete die Frau Anzeige wegen "übler Nachrede". Meyer wurde als Zeuge vernommen und sollte dabei die Informationen des Forennutzers preisgeben.
Meyer hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Diese hat in Bezug auf die Beugehaft allerdings keine aufschiebende Wirkung.
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