Angriff auf Verlinkung: LG Hamburg fordert Prüfpflicht für kommerzielle Webseiten
Das Landgericht Hamburg hat mal wieder zugeschlagen. Kommerzielle Webseitenbetreiber sollen vor der Verlinkung die Inhalte auf mögliche Urheberrechtsverletzungen prüfen. Selbst die vor Gericht erfolgreiche Kanzlei ist entsetzt.

Die Verlinkung auf Internetseiten könnte kommerzielle Webseitenbetreiber künftig teuer zu stehen kommen. Das Landgericht (LG) Hamburg geht in einer einstweiligen Verfügung davon aus, dass Betreiber von Webseiten mit einer allgemeinen Gewinnerzielungsabsicht von sich aus überprüfen müssen, ob auf den verlinkten Seiten möglicherweise gegen das Urheberrecht verstoßen wird (Az.: 310 0 402/16).
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Das Gericht beruft sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom vergangenen September. Damals hatten die Luxemburger Richter entschieden, dass ein Link auf eine Seite mit illegal hochgeladenen Inhalten unter bestimmten Bedingungen ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Nach Angaben der Kanzlei Spirit Legal LLP handelt es sich mit dem Beschluss des LG Hamburg um die erste Anwendung des EuGH-Urteils auf einen Rechtsstreit in Deutschland. Die Kanzlei selbst hält die Entscheidung für sehr bedenklich, weil sie das Internet "in seinen Grundfesten" erschüttere. Es sei ihr aber darum gegangen, in einer Art Musterverfahren zu klären, wie ein deutsches Gericht die europäischen Vorgaben umsetzt.
Nicht der Einzelfall entscheidet
Konkret ging es dabei um das Foto eines Gebäudes, in das auf einer Webseite Ufos hineinmontiert worden waren. Zwar hatte der klagende Fotograf eine Creative-Commons-Lizenz erteilt, die eine Bearbeitung erlaubte, jedoch war die Bearbeitung nicht kenntlich gemacht worden. Da der Beklagte von seiner Website aus auf die Seite mit dem Foto verlinkt hatte, forderte ihn der Fotograf dazu auf, diesen Link zu entfernen.
In der einstweiligen Verfügung gab das Gericht nun dem Fotografen recht. Die Bedingungen, die der EuGH für eine illegale Verlinkung aufgestellt habe, seien im konkreten Fall erfüllt, heißt es in der recht ausführlichen Begründung. Was die Gewinnerzielungsabsicht betreffe, komme es dabei nicht auf den einzelnen Link oder Text, sondern auf die Website als solche an.
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Hohe Abmahngebühren drohen |
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Mir persönlich ist das schnuppe - aber die Entwicklung hierzulande finde ich...
1. Es gibt ein Urteil des EuGH, dessen Auslegung das LG HH hier "nur" sehr umfassend...
Das ging mir auch gerade durch den Kopf. Würde man deny Unsinn ernst nehmen, könnten wohl...
Es gibt eine chinesische Sage, nach der ein Bauer dem Kaiser wohl das Leben rettete und...
NIEMAND kann sich über nem Status einer Seite oder Datei im Klaren sein! Weil die sich...