Was bedeutet das für Musik, Filme und E-Books?
Unmittelbar legen die Richter des EuGH im Urteil nur die EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (2009/24/EG) aus. Für Computerprogramme gelten im Urheberrecht in vielen Fällen andere Regelungen als für andere Werkarten wie Musik, Filme oder Bücher. Auch im EU-Recht ist das so. Während Software durch die genannte Richtlinie geregelt wird, gelten für andere Werkarten andere Richtlinien, wie zum Beispiel die sogenannte Informationsgesellschaft-Richtlinie (2001/29/EG).
Allerdings enthalten auch die Richtlinien über anderen Werkarten den Erschöpfungsgrundsatz. Der EuGH sagt zwar nicht konkret, dass die aufgestellten Grundsätze unmittelbar auch für die Auslegung der Richtlinien gelten, die sich auf diese anderen Inhalte beziehen. Er sagt aber ausdrücklich: "Zwar müssen die in den Richtlinien 2001/29 und 2009/24 verwendeten Begriffe grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben" und sagt damit im Grundsatz, dass es nicht angehen kann, das Erschöpfungsprinzip bei Musik, Filmen etc. anders auszulegen als bei Software. Es dürfte Gerichten daher schwerfallen, zu argumentieren, dass solche Dateien entgegen den Wertungen des EuGH nicht weiterverkauft werden dürfen. Da die Auslegung des EuGH in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist, ist die Grundlage sowohl für gestärkte Verbraucherrechte als auch für die Entstehung ganz neuer Märkte gelegt: Plattformen wie Redigi.com (Recycled Digital Media) könnten hiernach auch in Europa operieren und Konsumenten die Möglichkeit eröffnen, ihre digitalen Musikstücke, Filme etc. weiterzuverkaufen.
Das EuGH-Urteil könnte in seinen Auswirkungen schließlich dem entsprechen, was ich bereits in der Studie "Verbraucherschutz im Urheberrecht" (PDF) aus dem Jahr 2011 vorgeschlagen habe: die Einführung einer allgemeinen Weiterveräußerungsbefugnis für Kopien von jeder Art urheberrechtlich geschütztem Werk.
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