Amtsgericht München: Torrent-Datei reicht für Filesharing-Verurteilung nicht aus

Eine Torrent-Datei auf dem Rechner ist kein Beweis dafür, dass der Nutzer auch einen urheberrechtlich geschützten Film angeboten hat. Das hat das Amtsgericht München (Aktenzeichen 111 C 13236/12) entschieden. In dem Urteil, das Golem.de vorliegt, heißt es: "Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich."
Der britische Rechteinhaber Paul Elcombe aus der Erotikbranche hatte mit dem Rechtsanwalt Lutz Schroeder auf Erstattung der Abmahnkosten sowie Lizenzschadensersatz von dem mutmaßlichen Tauschbörsennutzer geklagt. Doch das Amtsgericht München wies dies komplett ab, der Kläger trägt alle Kosten des Verfahrens, berichtet Rechtsanwalt Christian Solmecke(öffnet im neuen Fenster) , der den Nutzer vertreten hat.
Rechteinhaber verwenden meist eine Ermittlungssoftware. Die Zuordnung angebotener Dateien erfolgt meist nicht durch vollständigen Download, sondern durch Abgleich eines Hashwertes, so Solmecke. In dem Verfahren basierten die Ermittlungsergebnisse auf Angaben der Firma Loogberry IT zum Hashwert-Abgleich. Die Ermittlungsfirma hatte versichert, dass die über den Internetanschluss des Beklagten angebotene Datei den Film des Klägers enthalte und den dazugehörigen Hashwert.
Die Recherchen des Anwalts haben jedoch ergeben, dass sich kein Zusammenhang zwischen dem angegebenen Hashwert und dem Film herstellen ließ. "Im Rahmen der Beweisaufnahme durch Befragung eines Mitarbeiters der Ermittlungsfirma sowie eines Sachverständigen stellte sich dann heraus, dass der bisher vorgelegte Hashwert eben nicht der der angeblich angebotenen Filmdatei, sondern nur der einer Torrent-Datei war." Diese Beweise hat das Gericht akzeptiert. Die Aussagen des Kläger seien "nachweislich falsch" gewesen.