Streaming-Portal: Geld- und Bewährungsstrafe für Kino.to-Helfer

Zwei Kino.to-Uploader müssen zum Teil hohe Geldstrafen zahlen, kommen aber mit Haftstrafen auf Bewährung davon. Beide haben gestanden und auf eine Revision verzichtet.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Frühere Homepage von Kino.to
Frühere Homepage von Kino.to (Bild: Kino.to)

Zwei Helfer des illegalen Film-Streaming-Portals Kino.to sind vom Amtsgericht Leipzig zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Die beiden 29 und 32 Jahre alten Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Urheberrechtsverletzung zu jeweils einem Jahr und neun Monaten verurteilt, wie Amtsrichter Mathias Winderlich am 13. Oktober 2015 sagte. Die Männer hatten gestanden, für Kino.to illegal kopierte Filme und Serien auf einem eigenen Filehoster gespeichert und verbreitet zu haben. Der 32-Jährige lud auf den eigenen und auf fremde Filehoster 50.000 Kopien hoch.

Der 29-Jährige muss zudem 75.000 Euro Strafe zahlen, der 32-Jährige 1.500 Euro. Die Haftstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Weil sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichten, ist das Urteil rechtskräftig. Ursprünglich sollte der Prozess am Dienstag weitergehen. Weil die Männer die Taten jedoch umfassend gestanden haben, sprachen Winderlich und zwei Schöffen schon am Montagnachmittag das Urteil.

Kino.to: Milde Strafe auch für den Gründer

Im Juni 2011 wurden Kino.to und sein Netzwerk aus Sharehostern offline genommen und die Betreiber verhaftet. Der Gründer und Chef von Kino.to, Dirk B., wurde am 14. Juni 2012 vom Landgericht Leipzig zu vier Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Das Gericht blieb damit im untersten Strafrahmen. Dirk B. musste zudem an den Staat bis zu 3,7 Millionen Euro abführen, die er über meist betrügerische Werbung wie Abofallen, Adware zum Unterschieben von Trojanern, Sportwetten und Onlineglücksspiele über seine spanische Firma eingenommen hatte.

Der Europäische Gerichtshof hatte in einer Klage zu Kino.to geurteilt, dass Internetsperren gegen illegale Angebote zulässig sind.

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