Amtsgericht: Keine Filesharing-Haftung bei geteiltem Anschluss

Ein Münchner Amtsrichter zeigt einen Weg, mit Klagen wegen illegalem Filesharing umzugehen: Wenn der Anschlussinhaber nachweisen kann, dass ausschließlich ein Verwandter das Internet nutzt, können weder dieser noch der Vertragsinhaber verklagt werden.

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Amtsgericht: Keine Filesharing-Haftung bei geteiltem Anschluss
(Bild: Kacper Pempel/Reuters)

Für illegales Filesharing haftet die Anschlussinhaberin nicht, wenn ausschließlich der volljährige Sohn das Internet nutzt. Das wurde in einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München vom Richter erklärt, wie die Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner aus Stuttgart in ihrem Blog berichten.

Üblicherweise wird vermutet, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bei Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Dies gilt für den "faktischen" Anschlussinhaber nach Ansicht des Amtsgerichts München jedoch nicht. In dem Fall ist der Anschluss geteilt und die Anschlussinhaberin und ihr Ehemann nutzen nur die Sprachtelefonie, der volljährige Sohn in einer eigenen Wohnung im gleichen Haus ist dagegen der einzige Internetnutzer in dem Haushalt.

Nun muss der Kläger beweisen, dass die Rechtsverletzung doch von der Inhaberin des Anschlusses begangen wurde, was nahezu unmöglich ist, weil es "sich um eine 80-jährige Dame handelt, die in ihrem Leben noch nicht im Internet war", so der Anwalt Markus Wekwerth.

Der Sohn könne aber nicht verklagt werden, weil er nicht der Anschlussinhaber ist, und deswegen formal die "Vermutung der Täterschaft nicht gilt".

"Im Ergebnis bietet diese Erkenntnis hervorragende Möglichkeiten, auf Filesharing-Klagen zu reagieren, ohne die 'bezichtigten' Mitnutzer des Internetanschlusses in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen", erklärte Wekwerth.

Ende August 2013 wurde bereits berichtet, dass eine Berliner Rentnerin, die weder Router noch Computer besaß, nicht noch einmal wegen illegalen Filesharings vor Gericht erscheinen muss. Wie ihr Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtete, hatte der Kläger die Revision beim Bundesgerichtshof zurückgezogen. Damit sei ein Urteil zugunsten der Frau endgültig rechtskräftig geworden.

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ichbinsmalwieder 25. Okt 2013

Na und? Wieso sollte man im Urlaub nichts up/downloaden können? Mache ich ständig...

/mecki78 25. Okt 2013

Mit anderen Worten, die Ermittlung des Anschlussinhabers zu einer IP Adresse bzw. die...

furanku1 24. Okt 2013

Der BGH hat bereits im Urteil zum Auskunftsanspruch festgestellt, dass er es prinziell...

Friedrich.Thal 23. Okt 2013

Wenn die 80 Jährige keinen NGN Anschluss hat, sondern einen echten TAL (Analog oder...



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