Filterbefehle und Links sind schon Umgehungshandlungen
Den Richtern war es aber auch wichtig, dass die Adblockersperre die Darstellung der Seiten auf dem Bildschirm verhindert. "Daneben unterbindet das Sperrprogramm der Antragstellerin die Erstellung einer Bildschirmkopie, die eine weitere Vervielfältigung des Werkes darstellt, da durch sie das Werk erstmals vorübergehend oder dauerhaft sichtbar gemacht wird, während es zuvor auf dem Arbeitsspeicher (noch unsichtbar) festgehalten wurde." Nicht so entscheidend sei hingegen, ob schon das Herunterladen verhindert werde oder lediglich das Erstellen einer Cache-Kopie, "die für sich genommen bereits eine Vervielfältigungshandlung darstellt".
Generell stellen sich Juristen aber die Frage, ob man eine Technik, die lediglich Nutzer von Adblockern aussperrt, tatsächlich als technische Maßnahme zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werks betrachten kann. Denn die technische Maßnahme soll schließlich dem Schutz des Werkes dienen. "Wir haben hier aber die Besonderheit, dass das Werk frei zugänglich ist und von jedem Nutzer, der einen Standardbrowser benutzt, auch aufgerufen werden kann", sagte IT-Fachanwalt Thomas Stadler auf Anfrage von Golem. Die technische Maßnahme von Bild.de diene also nicht dem Schutz des Werkes, denn das sei schließlich ohne jede Zugangsbeschränkung online. "Die Maßnahme dient vielmehr ausschließlich dem Schutz der Werbung und der Werbeeinnahmen von Bild.de", sagte Stadler.
Stadler: Filterbefehle nur Anwendung für Adblocker
Darüber hinaus sei fraglich, ob man bloße Filterbefehle beziehungsweise Anleitungen, wie man eine solche Adblockersperre umgeht, schon als verbotene Umgehungshandlung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes betrachten könne. "Filterbefehle müssten Vorrichtungen, Erzeugnisse, Bestandteile oder Dienstleistungen sein, die entworfen wurden, um wirksame technische Maßnahmen zu umgehen. Wenn also der Adblocker selbst - und das schreibt das Landgericht Hamburg ausdrücklich - noch nicht als Umgehungstool im Sinne von Paragraf 95a Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes zu betrachten ist, stellt sich mir die Frage, ob man die bloße Anleitung zur konkreten Anwendung des Tools dann als Umgehungsmaßnahme ansehen kann", sagte Stadler.
Nach Ansicht der Richter ist aber nicht nur der Filterbefehl selbst, sondern sogar der Link auf einen entsprechenden Forenbeitrag als "verbotene Umgehungshandlung" zu werten. "Derartige Links stellen keinen zulässigen redaktionellen Hinweis im Rahmen einer Berichterstattung dar, sondern dienen dem alleinigen Zweck, die Adblockersperre der Antragsgegnerin zu umgehen", schrieben die Richter.
Chancen gegen Youtuber stehen gut
Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass Bild.de nun den Youtuber Tobias Richter verklagen will. Richter hatte auf seinem Youtube-Kanal eine Umgehungsanleitung gepostet und war daraufhin von Bild.de abgemahnt worden. Zwar hatte Richter das Video umgehend entfernt, jedoch weigerte er sich, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Nun will Bild.de eine Leistungsklage erheben, nachdem Richter nach einer erfolgreichen Crowdfunding-Kampagne eine negative Feststellungsklage eingereicht hatte. Vor dem Landgericht Hamburg dürften die Chancen für den Axel-Springer-Verlag nach der nun vorliegenden Begründung nicht schlecht liegen, wobei unklar ist, ob der Fall vor derselben Kammer verhandelt wird.
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Adblocker-Sperre: Landgericht Hamburg traut Nutzern wenig zu | Forenmoderator als Verrichtungsgehilfe von Eyeo |
also ich weiß nicht was der typ angeleitet hat aber man kan mit adblock iirc auch scripts...
ach du willst gar nicht wisse wie oft es schon malware via werbung gab. der beste weg ist...
leider etwas schlechter vergleich. securom ist oder war ein relativ wirksamer schutz da...
Der Axel-Springer Verlag garantiert ja Missbrauchsfreiheit bei seinen Werbepartnern, wie...