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Axel-Springer-Verlag: Einstweilige Verfügung gegen Adblock-Plus-Betreiber Eyeo

Der Axel-Springer-Verlag geht weiter juristisch vor, um seine Anti- Adblocker -Initiative zu verteidigen. Nachdem das Unternehmen Anfang der Woche einen Youtuber abgemahnt hatte, hat nun das Landgericht Hamburg eine einstweilige Anordnung gegen den ABP-Betreiber Eyeo erlassen.
/ Hauke Gierow
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Das LG Hamburg hat nach Angaben von Springer eine einstweilige Anordnung gegen Eyeo erlassen. (Bild: Claus-Joachim Dickow)
Das LG Hamburg hat nach Angaben von Springer eine einstweilige Anordnung gegen Eyeo erlassen. Bild: Claus-Joachim Dickow / CC-BY-SA 2.5

Im Streit um die Umgehung der auf Bild.de neu eingeführten Werbeblockersperre hat der Axel-Springer-Verlag nach eigenen Angaben einen Erfolg errungen. Ein Unternehmenssprecher sagte Golem.de am Freitag, dass das Landgericht Hamburg am Donnerstag eine einstweilige Anordnung gegen die Eyeo GmbH erlassen habe, weil diese Anleitungen zur Umgehung des Bild-Smart-Werbeblockers veröffentlicht habe.

"Wer zur Umgehung von Bildsmart beiträgt – also die Umgehung unseres Schutzmechanismus befördert -, der handelt rechtswidrig. Dies gilt für Eyeo wie auch für andere Verbreiter solcher Codes und der entsprechenden Anleitungen" , sagte der Unternehmenssprecher. "Sollte Eyeo diese Praxis fortsetzen, riskiert das Unternehmen ein hohes Ordnungsgeld und weitere Konsequenzen. Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, dass Eyeo andere Ziele verfolgt, als Online-Werbung nutzerfreundlicher zu machen" , heißt es in dem Statement weiter.

Rechtsgrundlage noch unklar

Auf Basis welcher Rechtsgrundlage die Entscheidung erlassen wurde, ist bislang nicht klar. Die ursprüngliche Argumentation von Springer basierte auf Paragraf 95a des Urheberrechtsgesetzes – und ist unter Anwälten umstritten. So kommentierte der Anwalt Peter Hense bei Golem.de: "Die Abmahnung spielt mit der unklaren Gesetzeslage. Die Gesetzgebung im Urheberrecht ist häufig ein Produkt des Lobbyismus, nicht von staatsrechtlichem Sachverstand." Auch der Jurist Thomas Stadler schrieb in seinem Blog(öffnet im neuen Fenster) , dass die Umgehung der Anti-Adblocker-Initiative durch Code nicht als Vergehen gegen Paragraf 95a gewertet werden könne.

In dem Streit geht es um Anleitungen, um die von Bild.de in der vergangenen Woche eingeführte Sperre der Seite für Nutzer mit aktiviertem Adblocker zu umgehen. Bild hatte angekündigt "alle" abmahnen zu wollen , die die Anti-Adblock-Initiative "unlauter" umgehen. Der Verlag mahnte auch einen Youtube-Nutzer ab, der ein Video gepostet hatte, in dem er erklärt, wie die Sperre zu umgehen ist.

Eine Sprecherin des Landgerichts bestätigte Golem.de, dass es derzeit ein Verfahren gebe, an dem die Bild GmbH & CoKG Teilnehmer sei. Weil aber nicht sichergestellt sei, dass alle Verfahrensbeteiligten über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert seien, könne sie derzeit keine weiteren Auskünfte erteilen. Das Aktenzeichen des Verfahrens ist 308 O 375/15. Auch Eyeo hat auf Anfrage noch keinen Kommentar zu der Entscheidung gegeben.

Nachtrag: Statement von Eyeo

Mittlerweile hat sich Eyeo geäußert. Ben Williams sagte zu Golem.de: "Der Eyeo GmbH wurde am Freitagabend eine von der Bild GmbH & Co. KG beim Landgericht Hamburg erwirkte einstweilige Verfügung zugestellt. Darin wird der Eyeo GmbH und anderen vorläufig untersagt, Beiträge Dritter in einem Forum über die Möglichkeiten einer Umgehung des Werbeblocker-Hinweises auf bild.de weiter zu verbreiten. Ein Sprecher der Springer-Gruppe hatte verschiedene Medien bereits zuvor über den Gerichtsbeschluss informiert."

"Bislang ist für die Eyeo GmbH unklar, welchen konkreten Sachverhalt und welche konkreten Tatsachen von der Bild GmbH & Co. KG in ihrer Antragsschrift vorgetragen und belegt wurden. Unklar ist auch, ob die von der Bild GmbH & Co. KG erhobenen Vorwürfe einer weiteren rechtlichen Prüfung standhalten werden" , heißt es in dem Statement weiter.

Klarheit über die Rechtsgrundlage der Entscheidung gibt es damit nach wie vor nicht. Nach Angaben des Anwalts Ansgar Koreng auf Twitter(öffnet im neuen Fenster) zeigt das Aktenzeichen, dass die Entscheidung von einer der beiden Urheberrechtskammern des Gerichts getroffen wurde. Das könnte darauf hindeuten, dass der Springer-Verlag bei seiner ursprünglichen Rechtsauffassung geblieben ist.


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