Adblock Plus: OLG München erklärt Werbeblocker für zulässig
Vollständige Niederlage der Verlage im Streit mit Adblock Plus: Das Oberlandesgericht München hält Werbeblocker in jeder Hinsicht für legal. Nun muss der BGH entscheiden.

Adblocker im Internet verstoßen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Damit wies das Gericht am Donnerstag in drei Parallelverfahren die Klagen mehrerer Webseitenbetreiber gegen den Kölner Adblock-Plus-Anbieter Eyeo zurück und bestätigte Urteile früherer Instanzen. Anders als das Oberlandesgericht Köln sehen die Münchner Richter in dem bezahlten Whitelisting unaufdringlicher Anzeigen auch keine verbotene aggressive Werbung.
Im konkreten Fall hatten die Süddeutsche Zeitung, der Fernsehsender Prosiebensat.1 und die RTL-Tochter IP Deutschland geklagt. Sie vertraten in den Verfahren der Pressemitteilung des Gerichts zufolge die Ansicht, "dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine 'Freischaltung' von Werbeinhalten abzuschließen".
Keine marktbeherrschende Stellung von Adblock Plus
Nach Ansicht des OLG München liegt jedoch keine gezielte Behinderung von Wettbewerbern vor. Ein kartellrechtliches Verbot sei nicht verhängt worden, weil Eyeo "nicht über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung verfügt". Die von einer der Klägerinnen geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche scheitern ebenfalls. Da die Webseite den Nutzern den ungehinderten Zugang zu den Internetauftritten bei Nutzung des Werbeblockers zulasse und "lediglich die Bitte geäußert hat, auf die Verwendung von Werbeblockern zu verzichten, liegt aus der Sicht der Nutzer eine (schlichte) Einwilligung vor". Die Süddeutsche Zeitung hatte im Oktober 2016 eine Adblockersperre eingeführt.
Wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das OLG Köln hatte in seinem Urteil vom Juni 2016 das Geschäftsmodell von Eyeo für unzulässig erklärt. Demnach darf das Unternehmen kein Geld für die Aufnahme von Webseiten des Axel-Springer-Verlages in das sogenannte Acceptable-Ads-Programm verlangen. Das Blockieren von Anzeigen an sich hatte das OLG jedoch für zulässig erklärt. Anschließend verlangte der Verlag jedoch, dass seine Anzeigen komplett freigeschaltet würden.
Eyeo-Geschäftsführer Till Faida begrüßte die Entscheidung des OLG München: "Das Urteil bestärkt wieder einmal die Nutzerrechte, für die wir uns mit unseren Produkten einsetzen. Wir hoffen, jetzt außerhalb des Gerichtssaals einen konstruktiven Dialog mit den Verlagen und Website-Betreibern beginnen zu können", sagte Faida. Sein Unternehmen wolle Lösungen finden, "die für Nutzer und Anbieter gleichermaßen gut funktionieren". Eyeo hat dazu im April 2017 den Mikrobezahldienst Flattr übernommen. Das bereits im Mai 2016 angekündigte Browser-Plugin für ein neues Bezahlsystem ist allerdings noch nicht einsatzbereit. Für kommenden Oktober sei der Start vorgesehen, sagte Eyeo auf Anfrage von Golem.de.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Auch wenn der Kommentar schon über ein Jahr her ist hast du immer noch recht! Nach wie...
Hier auf Golem benötigt man einen starken Blocker. Das nervt ja ohne Ende.
Ich versteh's echt nicht. Ich hab am Freitag mal gezielt 1h lang mobil Golem benutzt...
Danke fürs Antworten & die guten Tipps :-).