Aboverträge: Verbraucherzentrale findet viele Mängel bei Kündigungsbutton
Die Verbraucherzentrale Bayern hat 840 Webseiten überprüft und wollte herausfinden, ob der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Das Ergbnis war erschreckend: Bei der Mehrzahl der Webseiten sahen die Verbraucherschützer erhebliche Mängel. Lediglich 273 der 840 geprüften Webseiten haben den seit Juli 2022 geltenden Kündigungsbutton einwandfrei umgesetzt.
Die Prüfung der Webseiten erfolgte vom 18. Juli 2022 bis zum 14. Oktober 2022 und die Verbraucherzentrale wurde von weiteren Verbraucherverbänden unterstützt. Bei 349 Websites fehlte der vorgeschriebene Kündigungsbutton komplett. In 65 Fällen war der Kündigungsbutton auf der Website versteckt und nicht so deutlich sichtbar, wie es das Gesetz vorschreibt. In 38 Fällen war die Beschriftung des Kündigungsbuttons unzulässig.
Abgesehen vom Kündigungsbutton selbst wurden 339 weitere Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite und dem finalen Bestätigungsbutton gefunden. Es fehlten etwa Pflichtangaben zur Kündigung oder es gab unzulässige Beschriftungen auf den Seitenelementen.
Abmahnungen für 152 Unternehmen
Die Folge: Die Verbraucherschützer mahnten 152 Unternehmen im gesamten Bundesgebiet wegen eindeutiger Rechtsverstöße ab. Bis zum 2. November 2022 zeigten sich immerhin 86 Unternehmen einsichtig und unterschrieben die geforderte Unterlassungserklärung. In drei Fällen erwirkten die Verbraucherschützer bereits eine einstweilige Verfügung gegen die Anbieter.
In 17 weiteren Fällen bereiten die Verbraucherschützer derzeit Klageverfahren vor oder haben bereits Klagen eingereicht. Nähere Angaben dazu liegen derzeit nicht vor. "Auch andere Unternehmen, die von uns noch keine Abmahnung erhielten, haben ihre Seiten direkt nachgebessert" , sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Dadurch würden Verbraucher unmittelbar von der Abmahnaktion der Verbraucherschützer profitieren.
Gesetzeslage ist eindeutig
Seit dem 1. Juli 2022 müssen in Deutschland tätige Unternehmen einen sogenannten Kündigungsbutton auf ihren Webseiten anbieten. Der Kundschaft soll es so möglich sein, Verträge ohne großen Aufwand online zu kündigen. Das gilt etwa für Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge, die online abgeschlossen werden können. Der Kündigungsbutton gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 zustande gekommen sind.
Dieser Kündigungsbutton ist auch dann vorgeschrieben, wenn ein Vertrag etwa im stationären Handel abgeschlossen wurde, falls der betreffende Vertrag auch online angeboten wird. Der Kündigungsbutton findet keine Anwendung bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten. Das sind etwa Miet- und Arbeitsverträge oder Verträge über Finanzdienstleistungen.
Verbraucher können Probleme mit Kündigungsbutton melden
Die gesetzlichen Anforderungen für den Kündigungsbutton legen fest, dass es sich hierbei um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln muss. Zudem muss es eine Bestätigungsseite geben, um notwendige Angaben zu machen. Auf dieser Seite muss eine eindeutig bezeichnete Bestätigungsschaltfläche zu finden sein. Beide Schaltflächen müssen ständig verfügbar und von jeder Unterseite einer Webseite aus ohne Anmeldung erreichbar sein.
Die Verbraucherzentrale werde die in dieser Abmahnaktion angestoßenen Verfahren weiter vorantreiben und die Websites weiterer Unternehmen prüfen. Verbraucher haben die Möglichkeit, Unternehmen online an die Verbraucherzentrale zu melden(öffnet im neuen Fenster) , falls sie Zweifel daran haben, dass der Kündigungsbutton ordnungsgemäß umgesetzt wurde, oder wenn es Probleme damit gibt.
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