100 Millionen Euro: Vodafone erzielt Erfolg im Streit um Telekom-Kabelkanäle

Die Miete für die Kabelkanäle der Telekom für Vodafone Kabel Deutschland beträgt rund 100 Millionen Euro jährlich. Grund genug für einen seit Jahren dauernden Rechtsstreit, in dem es nun eine Wende gibt.

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Kabelkanäle und Verteiler bei der Deutschen Telekom
Kabelkanäle und Verteiler bei der Deutschen Telekom (Bild: Deutsche Telekom)

Im Streit um die Mietkosten für Kanäle des TV-Kabelnetzes hat Vodafone gegen die Deutsche Telekom erstmals einen Erfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall mit einem am 25. Januar 2017 veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: KZR 2/15) zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Für die Nutzung der Kabelkanalanlagen der Telekom zahlt Vodafone Kabel Deutschland weiter rund 100 Millionen Euro jährlich an die Telekom. Der größte Kabelnetzbetreiber Deutschlands hatte geklagt, weil die Preise für die Nutzung der Kabelkanalanlagen der Telekom aus seiner Sicht überhöht seien. Der Nutzungsvertrag zwischen den beiden Firmen wurde 2003 geschlossen. Das TV-Kabelnetz gehörte einmal der Deutschen Bundespost.

Der Fall wird neu verhandelt

Mit der Entscheidung, das TV-Kabelgeschäft zu übernehmen, sei eine Entscheidung für ein bestimmtes System getroffen worden, da die Netze schon immer in den Kabelkanalanlagen der Telekom lagen, hatte das Oberlandesgericht zuvor entschieden. Die Frage, ob eine deutlich niedrigere Preisfestsetzung der Bundesnetzagentur für die letzte Meile in den Kabelkanalanlagen der Telekom auf einen Missbrauch hinweisen, stellte sich nach Auffassung des Gerichts nicht, da die Telekom nicht den TV-Kabelnetzmarkt beherrscht.

Diese Begründung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht tragfähig. Der Kauf eines langfristig nutzbaren Investitionsguts von einem Unternehmen begründe einen spezifischen Bedarf des Erwerbers, den er nur bei diesem Unternehmen befriedigen kann, weshalb die geforderten Entgelte grundsätzlich der Missbrauchskontrolle nach Paragraf 19 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) unterliegen. Für die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, käme es dann vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

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