GFF will bei systematischen Verstößen klagen
"Bei der praktischen Umsetzung der neuen Regeln hapert es aber. Die Rechte von Nutzern gelten bislang nur auf dem Papier, große Plattformen wie Facebook oder Tiktok haben sie nur unzureichend umgesetzt", sagte Reda, der als Urheberrechtsexperte inzwischen für die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) aktiv ist. Laut Reda erhält die GFF "regelmäßig Meldungen, dass legale Inhalte gesperrt werden, beispielsweise selbst eingespielte Musikstücke, deren Urheberrecht bereits abgelaufen ist".
Teilweise seien die Urheberrechtsansprüche, die angebliche Rechteinhaber bei Plattformen einreichten, auch schlicht falsch. "Das sind klare Verstöße gegen das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz", sagte Reda und kündigte an: "Wenn es zu systematischen Verstößen durch dasselbe Unternehmen kommt, wollen wir gegen die Uploadfilter klagen."
Noch keine Fälle für Schlichtungsstelle
Ingesamt scheint es aber bislang kaum Fälle zu geben, bei denen sich Nutzer und Rechteinhaber nicht im internen Beschwerdeverfahren einigen konnten. So haben die Diensteanbieter bislang darauf verzichtet, eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach Paragraf 16 UrhDaG einzurichten. Das bestätigte das Bundesamt für Justiz (BfJ) auf Anfrage von Golem.de.
Das Bundesamt selbst hat hingegen zum Inkrafttreten des Gesetzes vor einem Jahr laut Paragraf 17 eine behördliche Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese sei in den vergangenen zwölf Monaten jedoch kein einziges Mal angerufen worden.
Wissenschaft könnte Daten anfordern
Licht ins Dunkel der Uploadfilterpraxis könnte möglicherweise die Wissenschaft bringen. Dieser steht nach Paragraf 19 der "Zugang zu Daten über den Einsatz von Verfahren zur automatisierten und nicht automatisierten Erkennung und Blockierung von Inhalten" offen. Allerdings können die Plattformen "überwiegende schutzwürdige Interessen" geltend machen, um die Herausgabe zu verhindern. Die GFF plant am 19. September 2022 eine Konferenz zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils, wonach es bei der Umsetzung von Artikel 17 nicht zur Sperrung legaler Inhalte kommen darf.
Für eine qualifizierte Beurteilung der Uploadfilterpraxis fehlt es bislang an konkreten Daten der Anbieter. Anders als beim Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat es der Gesetzgeber versäumt, von den Plattformen entsprechende Transparenzberichte zu verlangen. Wie viele Fälle von Overblocking und internen Beschwerden es gegeben hat, ist daher nicht bekannt.
Auf Seiten der Rechteverwerter freut man sich zwar über Mehreinnahmen, kann jedoch nicht angeben, ob diese tatsächlich dem Uploadfilter-Gesetz zu verdanken sind. Wie gut, dass wir uns jahrelang intensiv über den Artikel 17 (13) gestritten haben.
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