TopWare zieht vors Verfassungsgericht
Die TopWare CD-Service AG und ihre Vorstände haben gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes ( I ZR 5/97 ) vom 6.5.99 Verfassungsbeschwerde eingelegt, das der Telekom-Tochter DeTeMedien die Verwertungsrechte für Telefondaten zugesprochen hat.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein flächendeckender, chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb gewährleistet werden und dies stehe von vornherein in einem unvereinbaren Widerspruch, wenn der BGH der DeTeMedien für die dort gesammelten Daten einen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung zuspricht. Auf diesem Wege werde das vom Gesetzgeber aufgegebene Telekommunikationsmonopol auf Umwegen in die Zukunft transportiert und damit das Monopol manifestiert.
Durch die frühere Forderung von 80 bis 90 Millionen DM für die Teilnehmerdaten hat die Telekom für sämtliche Wettbewerber eine unüberwindliche Markzutrittsschranke geschaffen (was auch der BGH eingeräumt hat). Die unsinnig hohen Kosten wurden auch vom Bundeskartellamt Anfang 1999 mißbilligt, was zu deren drastischer Reduzierung führte, so TopWare.
Durch die Entscheidung des BGH werde die TopWare AG und ihre Vorstände mithin in ihren Grundrechten aus den Art. 2 Abs. 1 (wirtschaftliche Betätigungsfreiheit), 5 Abs. 1 Satz 3 (Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung) sowie 12 Abs. 1 (Berufsausübungsfreiheit) verletzt.
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