Gericht: Denic muß Domainnamen umschreiben
Bekannterweise will ja die Denic mit der Domain-Vergabe in Deutschland nicht mehr sonderlich viel zu tun haben, sobald es zu Rechtsstreitigkeiten ueber Domain-Namen kommt - doch das Landgericht Magdeburg fand eine sehr praktische Lösung, um dem Inhaber eines Namens auch seine Domain zu verschaffen.
Die Denic muß die Konnektierung zum bisherigen Registranten löschen, weil nach der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren feststand, daß der bisherige Inhaber am Namen keine Rechte hatte. Die Klägerin, die auf erster Position der Wait-Liste lauerte, muß eingetragen werden. Außerdem muß die Denic auch noch Schadensersatz leisten.
Das Gericht ist der Auffassung, dass grundsätzlich nichts an der Vergabe-Politik der Denic auszusetzen sei: Angesichts des Massenandrangs auf Domain-Namen sei der Denic keine Prüfung der Berechtigung zuzumuten. Die Denic habe - wie ein Presseorgan - nur grobe und offenkundige Verletzungen der Rechte Dritter zu überwachen.
In der mündlichen Sitzung hatten die Richter den Anwälten der Denic mitgeteilt, daß die mit der Denic gemeinsam Beklagten keine Namensrechte an dem registrierten Namen haben, wohl aber die Klägerin. Daraus folgerten die Richter, dass die Denic doch nun Kenntnis von der mangelnden Berechtigung der Registranten gehabt habe und die Konnektierung sofort hätte löschen müssen. Sodann hätte die Klägerin sofort registriert werden müssen, da sie auf erster Position der Wait-Liste stand. Weil dies nicht erfolgte, muß die Denic Schadensersatz zahlen.
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